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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Verzinsung von Steuernachforderungen ist verfassungswidrig!

Verzinsung von Steuernachforderungen ist verfassungswidrig!

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen und Steu­e­r­er­stat­tun­gen in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ver­fas­sungs­wid­rig ist, so­weit der Zins­be­rech­nung für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 01.01.2014 ein Zins­satz von mo­nat­lich
0,5 %
zu­grun­de ge­legt wird.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Zusammenfassung)

Nach An­sicht des Ge­richts stellt die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen mit einem Zins­satz von mo­nat­lich 0,5 % nach Ab­lauf einer zins­frei­en Ka­renz­zeit von grund­sätz­lich 15 Mo­na­ten eine Un­gleich­be­hand­lung von Steu­er­schuld­nern, deren Steu­er erst nach Ab­lauf der Ka­renz­zeit fest­ge­setzt wird, ge­gen­über Steu­er­schuld­nern, deren Steu­ern be­reits in­ner­halb der Ka­renz­zeit end­gül­tig fest­ge­setzt wird, dar.

Das Ge­richt sieht diese Un­gleich­be­hand­lung für die in die Jahre 2010 bis 2013 fal­len­de Ver­zin­sungs­zeit­räu­me noch als ver­fas­sungs­ge­mäß an, für die in das Jahr 2014 fal­len­de Ver­zin­sungs­zeit­räu­me je­doch als ver­fas­sungs­wid­rig. Die Un­ver­ein­bar­keit der Ver­zin­sung um­fasst auch die Er­stat­tungs­zin­sen zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen.

Was geschieht jetzt?

Für bis ein­schließ­lich in das Jahr 2018 fal­len­de Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ist das bis­he­ri­ge Recht wei­ter­hin an­wend­bar. Eine wei­te­re An­wen­dung des bis­he­ri­gen Rechts kommt al­ler­dings für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me, die in das Jahr 2019 und spä­ter fal­len nicht mehr in Be­tracht. Der Ge­setz­ge­ber ist hier ver­pflich­tet, bis zum 31.07.2022 eine ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Neu­re­ge­lung zu tref­fen.

(Stand: 09.09.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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