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Verzinsung von Steuernachforderungen ist verfassungswidrig!
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich
0,5 % zugrunde gelegt wird.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Zusammenfassung)
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuern bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar.
Das Gericht sieht diese Ungleichbehandlung für die in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß an, für die in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume jedoch als verfassungswidrig. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung umfasst auch die Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen.
Was geschieht jetzt?
Für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar. Eine weitere Anwendung des bisherigen Rechts kommt allerdings für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber ist hier verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.
(Stand: 09.09.2021)
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