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Vermögensverlust durch Schockanruf: Betrugsfall steuerlich absetzbar?

Keine außergewöhnliche Belastung: Vermögensverluste durch einen Schockanruf sind steuerlich nicht absetzbar.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 02.09.2025, Az. 1 K 360/25 E entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem einem älteren Menschen durch die Täter am Telefon eine Notlage eines nahen Angehörigen vorgetäuscht wird, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Der Fall:
Die Klägerin, die zum Tatzeitpunkt 77 Jahr alt war, erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Darin gab er vor, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € könne die deshalb drohende Untersuchungshaft vermieden werden. Die Klägerin hatte daraufhin den Betrag von ihrem Konto abgehoben und einem Boten übergeben. Nachdem die Dame den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde allerdings eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten.
Das Finanzamt hatte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust nicht anerkannt. Im Wesentlichen wurde die Nichtanerkennung damit begründet, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Zur Klagebegründung hatte die Klägerin dann in erster Linie vorgetragen, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.
Betrugsfall steuerlich absetzbar? Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht Münster hat den Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisikoverwirklicht hat. Sie ist Opfer einer Betrugsmasche geworden. Eine solche könne potenziell jeden treffen, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauen. Eine Ausnahme zum Abzug des Vermögensverlusts bestehe auch nicht deshalb, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs handelte. Die Klägerin habe den Betrag vielmehr als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei darauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.
Zudem fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Dabei hat das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung herangezogen, wonach eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist. Danach scheidet eine Zwangläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar machte. Dies sei bei der von den Tätern zufällig ausgewählten Klägerin nicht der Fall. Deshalb war weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorgelegen haben, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten.
Da die Beurteilung der Zwangslage objektiv zu erfolgen und vorliegend für die Tochter der Klägerin keinerlei Gefahr vorgelegen hat, war es der Klägerin objektiv zumutbar, zunächst Kontakt zu ihrer Tochter oder zur Polizei aufzunehmen. Auch wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht habe, war es zumutbar, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib und Leben darstellte. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(Stand: 07.10.2025)
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