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Vereinnahmung und Verausgabung | Einkommensteuer

In § 11 EStG wird der für die Be­steue­rung sehr re­le­van­te Zeit­punkt des Zu-/Ab­flus­ses von Ein­nah­men und Aus­ga­ben ge­re­gelt. Da der Ver­an­la­gungs­zeit­raum für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ein Ka­len­der­jahr um­fasst, ist eine grund­sätz­li­che Re­ge­lung zur Zeit­punkt­be­stim­mung not­wen­dig.

Auf der Ein­nah­men­sei­te ist die Re­ge­lung des § 11 EStG an­zu­wen­den für Be­triebs­ein­nah­men bei der Ge­winn­ermitt­lung (Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung) und für die Ein­nah­men aus Über­schuss­ein­künf­ten, wel­che die Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Ar­beit, Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen sowie sons­ti­ge Ein­künf­te um­fas­sen.

Auf der Aus­ga­ben­sei­te ist die Re­ge­lung des § 11 EStG an­zu­wen­den bei den Be­triebs­aus­ga­ben bei der Ge­winn­ermitt­lung, den Wer­bungs­kos­ten, der Über­schuss­ein­künf­te, den Son­der­aus­ga­ben und den au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen.

Un­be­rührt blei­ben aber die Vor­schrif­ten über die Ge­winn­ermitt­lung beim Be­triebs­ver­mö­gens­ver­gleich.

Zu­fluss (Ein­nah­men)

Ein­nah­men sind grund­sätz­lich in­ner­halb des Ka­len­der­jah­res be­zo­gen, in dem sie dem Steu­er­pflicht­gen zu­ge­flos­sen sind. Dies ist grund­sätz­lich erst mit der Er­lan­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht über ein in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen­des Wirt­schafs­gut ge­ge­ben.

Ein­zel­fäl­le für den Zu­fluss­zeit­punkt:

  • Bei einer Bar­zah­lung liegt ein Zu­fluss mit der Geld­über­ga­be vor.
  • Er­folgt eine Bank­über­wei­sung, ist der Be­trag an dem Tag zu­ge­flos­sen, an dem die Gut­schrift auf dem Emp­fän­ger­kon­to er­folgt.
  • Wird eine Rech­nung durch Scheck­zah­lung be­gli­chen, er­folgt der Zu­fluss grund­sätz­lich mit der Ent­ge­gen­nah­me des Schecks.
    Eine Aus­nah­me gilt je­doch dann, wenn die so­for­ti­ge Bank­ein­lö­sung durch eine zi­vil­recht­li­che Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen ist.
  • Wird mit einer Kre­dit­kar­te be­zahlt, er­folgt der Zu­fluss erst am Tag der Gut­schrift auf dem Emp­fän­ger­kon­to durch das Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men.

Ab­fluss (Aus­ga­ben)

Ein Ab­fluss liegt vor, so­bald man die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht über ein in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen­des Wirt­schafts­gut ver­lo­ren hat.

Aus­ga­ben sind für das Ka­len­der­jahr ab­zu­set­zen, in dem sie ge­leis­tet wur­den.

Ein­zel­fäl­le für den Ab­fluss­zeit­punkt:

  • Bei einer Bar­zah­lung liegt ein Ab­fluss mit der Geld­über­ga­be vor.
  • Er­folgt eine Bank­über­wei­sung liegt der Ab­fluss grund­sätz­lich im Zeit­punkt des Ein­gangs des Über­wei­sungs­auf­trags bei der Über­wei­sungs­bank bzw. bei einer On­line-Über­wei­sung am Tag der Aus­füh­rung der On­line-Über­wei­sung vor.
    Dies gilt je­doch nur dann, wenn das Konto die er­for­der­li­che De­ckung auf­weist bzw. ein aus­rei­chen­der Kre­dit­rah­men zur Ver­fü­gung steht. An­dern­falls liegt ein Ab­fluss erst am Tag der Be­las­tung auf dem Konto vor.
  • Er­folgt eine Zah­lung durch Scheck, so er­folgt der Ab­fluss grund­sätz­lich mit Hin­ga­be des Schecks. Soll­te der Scheck ver­sandt wer­den, er­folgt der Ab­fluss mit Über­ga­be an die Post. Wird der Scheck selbst in den Brief­kas­ten des Zah­lungs­emp­fän­gers ein­ge­wor­fen, gilt die­ser Tag als Ab­fluss­zeit­punkt.
  • Wird mit einer Kre­dit­kar­te be­zahlt, er­folgt der Ab­fluss mit der Un­ter­schrift unter dem Be­las­tungs­be­leg.

Aus­nah­men des Zu- und Ab­fluss­prin­zips:

Re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben

Re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men, die dem Steu­er­pflich­ti­gen kurze Zeit vor Be­ginn oder kurze Zeit nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jah­res, zu dem sie wirt­schaft­lich ge­hö­ren, zu­ge­flos­sen sind, gel­ten als in die­sem Ka­len­der­jahr be­zo­gen. Glei­ches gilt für re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben.

Die re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen set­zen ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis vor­aus und müs­sen in glei­chen Zeit­ab­stän­den, nicht aber un­be­dingt in glei­cher Höhe er­fol­gen.

Unter dem Be­griff „kurze Zeit“ ist in der Regel ein Zeit­raum von bis zu zehn Tagen zu ver­ste­hen. Hier­bei han­delt es sich um den Zeit­raum vom 22.12. bis 10.01.

Die Zah­lun­gen müs­sen in­ner­halb die­ses Zeit­raums fäl­lig und ge­leis­tet wor­den sein. Es kommt dabei aber nicht auf die Fäl­lig­keit im Jahr der wirt­schaft­li­chen Zu­ge­hö­rig­keit an.

Diese Aus­nah­me­re­ge­lung fin­det ty­pi­scher­wei­se bei Mie­ten, Pach­ten, Zin­sen und Ren­ten- oder Ver­si­che­rungs­bei­trä­gen An­wen­dung.

Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit

Bei dem Zu­fluss von Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit ist fol­gen­des zu be­ach­ten:

Lau­fen­der Ar­beits­lohn gilt in dem Ka­len­der­jahr be­zo­gen, in dem der Lohn­zah­lungs­zeit­raum endet.

Wird bei­spiels­wei­se be­reits Ende De­zem­ber der lau­fen­de Ar­beits­lohn für den Lohn­zah­lungs­zeit­raum Ja­nu­ar aus­be­zahlt, so gilt der Ar­beits­lohn erst als im fol­gen­den Jahr be­zo­gen, da der Lohn­zah­lungs­zeit­raum, für den der Lohn ge­zahlt wird, erst im Fol­ge­jahr endet (vor­zei­ti­ger Zu­fluss).

Er­hält der Ar­beit­neh­mer sei­nen lau­fen­den Lohn für den Lohn­zah­lungs­zeit­raum De­zem­ber erst am 2.1., so gilt der Ar­beits­lohn als im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr be­zo­gen (ver­spä­te­ter Zu­fluss).

Ist der Ar­beits­lohn für den Monat De­zem­ber je­doch erst spä­ter als 3 Wo­chen nach Ab­lauf die­ses Jah­res zu­ge­flos­sen (also z. B. am 25.1.), so liegt ein sons­ti­ger Bezug vor.

Sons­ti­ge Be­zü­ge (z. B. 13. Mo­nats­ge­halt, Ab­fin­dun­gen, Tan­tie­men, lau­fen­der Ar­beits­lohn für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me des ab­ge­lau­fe­nen Ka­len­der­jah­res, der erst spä­ter als 3 Wo­chen nach Ab­lauf die­ses Jah­res zu­fließt) sind erst in dem Jahr des tat­säch­li­chen Zu­flus­ses be­zo­gen.

Bei Wa­ren­gut­schei­nen ist nach­fol­gen­des zu be­ach­ten:

Ist der Wa­ren­gut­schein beim Ar­beit­ge­ber ein­zu­lö­sen, fließt dem Ar­beit­neh­mer der Ar­beits­lohn erst bei Ein­lö­sung des Gut­scheins zu.

Ist der Wa­ren­gut­schein bei einem Drit­ten ein­zu­lö­sen, fließt dem Ar­beit­neh­mer der Ar­beits­lohn mit der Hin­ga­be des Gut­scheins zu, da der Ar­beit­neh­mer ab die­sem Zeit­punkt einen nicht ent­zieh­ba­ren Rechts­an­spruch ge­gen­über dem Drit­ten er­wirbt.

Wer­bungs­kos­ten bei pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten

Die durch ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft ver­an­lass­ten Wer­bungs­kos­ten sind ab­wei­chend vom Ab­fluss­prin­zip in dem Ka­len­der­jahr zu be­rück­sich­ti­gen, in dem der Ver­kaufs­er­lös zu­fließt.

So­fern der Ver­kaufs­er­lös in meh­re­ren Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men zu­fließt, sind sämt­li­che Wer­bungs­kos­ten zu­nächst mit dem im ers­ten Zu­fluss­jahr er­hal­te­nen Tei­ler­lös zu ver­rech­nen. Ein et­wai­ger ver­blei­ben­der Wer­bungs­kos­ten­über­schuss ist dann mit den in den Fol­ge­jah­ren er­hal­te­nen Tei­ler­lö­sen zu ver­rech­nen.

Nut­zungs­über­las­sun­gen

Er­hält der Steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men für eine Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren, so hat er ein Wahl­recht, ob diese so­fort ver­steu­ert wer­den oder ob eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf den Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum vor­ge­nom­men wer­den soll.

Wer­den al­ler­dings Aus­ga­ben für eine Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren im Vor­aus ge­leis­tet, sind diese gleich­mä­ßig auf den Zeit­raum zu ver­tei­len, für den die Vor­aus­zah­lung ge­leis­tet wird. Ins­be­son­de­re un­ter­lie­gen der Ver­tei­lungs­pflicht Vor­aus­zah­lun­gen von Erb­bau­zin­sen und an­de­ren Ent­gel­ten für die Nut­zung eines Grund­stücks.

Nicht er­fasst wird hier­von ein Dam­num oder Di­sa­gio, so­weit es markt­üb­lich ist.

An­schaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern

Die Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung von ab­nutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern kön­nen re­gel­mä­ßig nicht im Jahr der Be­zah­lung als Wer­bungs­kos­ten bzw. Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ge­macht wer­den.

Bei den Über­schuss­ein­künf­ten sind hier die Vor­schrif­ten für Ab­set­zung für Ab­nut­zung und die GWG-Vor­schrif­ten an­zu­wen­den. Im Rah­men der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung sind zu­sätz­lich die Vor­schrif­ten über die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens an­zu­wen­den.

(Stand: 10.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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