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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Veranlagung im Einkommensteuerrecht

Veranlagung im Einkommensteuerrecht

Unter der Ver­an­la­gung wird das förm­li­che Ver­fah­ren ver­stan­den, in dem auf­grund einer Steu­er­er­klä­rung des Steu­er­pflich­ti­gen die Be­steue­rungs­grund­la­gen vom Fi­nanz­amt er­mit­telt wer­den („Er­mitt­lungs­ver­fah­ren“) und die zu zah­len­de Steu­er durch einen Be­scheid des Fi­nanz­amts fest­ge­setzt wird („Fest­set­zungs­ver­fah­ren“).

Die Ver­an­la­gung er­folgt nach Ab­lauf eines Ka­len­der­jah­res (Ver­an­la­gungs­zeit­raum) und be­zieht sich auf das wäh­rend die­ses Zeit­raums er­ziel­te Ein­kom­men.

Ver­an­la­gungs­ar­ten

Im Ein­kom­men­steu­er­recht wer­den als Ver­an­la­gungs­ar­ten die Ein­zel­ver­an­la­gung und die Zu­sam­men­ver­an­la­gung („Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung“/“Ehe­gat­ten­split­tung“) un­ter­schie­den:

Ein­zel­ver­an­la­gung

Die Ein­zel­ver­an­la­gung er­folgt durch die Steu­er­er­klä­rung eines ein­zel­nen Steu­er­pflich­ti­gen. Eine sol­che Ver­an­la­gung ist bei Le­di­gen, dau­ernd ge­trennt­le­ben­den Ehe­gat­ten, Ge­schie­de­nen und Ver­wit­we­ten durch­zu­füh­ren.

Ver­an­la­gungs­wahl­recht von Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­nern

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner kön­nen zwi­schen der Ein­zel­ver­an­la­gung und der Zu­sam­men­ver­an­la­gung wäh­len, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen gleich­zei­tig er­füllt sind:

  1. Beide Ehe­gat­ten müs­sen un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sein oder als un­be­schränkt steu­er­pflich­tig be­han­delt wer­den.
  2. Die Ehe­gat­ten dür­fen nicht dau­ernd ge­trennt leben. Ein „nicht dau­ern­des Ge­trennt­le­ben“ liegt vor, wenn die Ehe­gat­ten die für die Ehe er­for­der­li­che Le­bens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft auf­recht­er­hal­ten, sich also „Tisch und Bett“ tei­len. Eine vor­über­ge­hen­de häus­li­che Tren­nung, z. B. bei einem be­ruf­lich be­ding­ten Aus­lands­auf­ent­halt eines Ehe­gat­ten, wird ge­dul­det.
  3. Die Vor­aus­set­zun­gen für das Ehe­gat­ten­wahl­recht müs­sen zu Be­ginn des Ver­an­la­gungs­zeit­raums vor­ge­le­gen haben oder im Laufe des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ein­ge­tre­ten sein. Hier­bei ist bei­spiels­wei­se un­schäd­lich, wenn sich die Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner am 01.01. tren­nen oder wenn die Ehe­gat­ten am 31.12. hei­ra­ten.

Die Ent­schei­dung, ob eine Ein­zel­ver­an­la­gung oder eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung durch­ge­führt wer­den soll, muss jedes Jahr bei der Ab­ga­be der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung durch An­kreu­zen des ent­spre­chen­den Käst­chens auf der Seite 1 des Man­tel­bo­gens der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ge­trof­fen wer­den.

Ehe­gat­ten wer­den ein­zeln ver­an­lagt, wenn einer der Ehe­gat­ten die Ein­zel­ver­an­la­gungwählt. Hier muss dann jeder Ehe­gat­te eine ei­ge­ne Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben. In die­ser sind die Ein­künf­te an­zu­ge­ben, die er selbst im Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­zo­gen hat. Dem­zu­fol­ge kann jeder Ehe­gat­te auch nur die Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen, die ihm selbst ent­stan­den sind. Son­der­aus­ga­ben, au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen und die Steu­er­er­mä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen wer­den dem­je­ni­gen Ehe­gat­ten zu­ge­rech­net, der sie be­zahlt hat. Hier kann je­doch auf über­ein­stim­men­den An­trag der Ehe­gat­ten be­an­tragt wer­den, dass die Auf­wen­dun­gen je­weils zur Hälf­te ab­ge­zo­gen wer­den.

Bei der Ein­zel­ver­an­la­gung be­kommt jeder Ehe­gat­te sei­nen ei­ge­nen Steu­er­be­scheid mit der ei­ge­nen Steu­e­r­er­stat­tung oder Steu­er­nach­zah­lung.

Der ein­sei­ti­ge An­trag auf Ein­zel­ver­an­la­gung ist aber un­wirk­sam, wenn der­je­ni­ge der die Ein­zel­ver­an­la­gung wählt, keine oder nur ge­rin­ge Ein­künf­te hat.

Ehe­gat­ten wer­den zu­sam­men ver­an­lagt, wenn beide Ehe­gat­ten die Zu­sam­men­ver­an­la­gung wäh­len oder, wenn die Ehe­gat­ten das Wahl­recht nicht oder nicht wirk­sam aus­üben. Hier wird dann von den Ehe­gat­ten eine ge­mein­sa­me Steu­er­er­klä­rungab­ge­ge­ben. Die Ein­künf­te der Ehe­gat­ten wer­den ge­trennt er­mit­telt und an­schlie­ßend zu einem ge­mein­sa­men Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te zu­sam­men­ge­rech­net.

Bei der Zu­sam­men­ver­an­la­gung wer­den beide Ehe­gat­ten als ein Steu­er­pflich­ti­ger be­han­delt und er­hal­ten nur einen Steu­er­be­scheid. Für die in dem Steu­er­be­scheid fest­ge­setz­te Steu­er­schuld müs­sen beide Ehe­gat­ten ge­mein­sam haf­ten. Die Haf­tung kann durch einen An­trag auf Auf­tei­lung der Steu­er­schuld „ver­hin­dert“ wer­den.

Eine Güns­ti­ger­prü­fung zwi­schen einer Ein­zel­ver­an­la­gung und einer Zu­sam­men­ver­an­la­gung er­folgt nicht von Amts wegen.

→ Meis­tens ist eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung vor­teil­haf­ter – also güns­ti­ger.

Ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len ist je­doch eine Ein­zel­ver­an­la­gung güns­ti­ger:

  • einer der Ehe­gat­ten hat Ein­künf­te er­zielt, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­lie­gen
  • einer der Ehe­gat­ten möch­te einen Ver­lust vor- oder zu­rück­tra­gen
  • einer der Ehe­gat­ten hat in grö­ße­rem Um­fang Ein­künf­te, die er­mä­ßigt nach der Fünf­tel­re­ge­lung be­steu­ert wer­den, wie z. B. eine Ab­fin­dung
  • beide Ehe­gat­ten sind Ar­beit­neh­mer oder Rent­ner und beide er­zie­len Ne­ben­ein­künf­te. Hier kann dann jeder Ehe­gat­te den „Här­teaus­gleich“ nut­zen (steu­er­freie Ne­ben­ein­künf­te bis zu 410,00 €).

Grund­sätz­lich ist die Aus­übung des Ehe­gat­ten­wahl­rechts für den be­tref­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum bin­dend, al­ler­dings ist unter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen eine Än­de­rung der Ver­an­la­gungs­art nach Ab­lauf der Ein­spruchs­frist noch mög­lich.

Wird eine Ehe im Laufe des Ver­an­la­gungs­zeit­raums auf­ge­löst und hei­ra­tet einer der Ehe­gat­ten in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum er­neut und lie­gen bei ihm und dem neuen Ehe­gat­ten die Vor­aus­set­zun­gen für die Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung vor, be­steht das Wahl­recht nur für die neue Ehe. Der an­de­re Ehe­gat­te, der nicht er­neut hei­ra­tet, wird dann ein­zeln ver­an­lagt.

Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

Hin­sicht­lich der Frage, wann die Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung Pflicht ist, ver­wei­sen wir auf un­se­ren Steuer­tipp „Wann ist die Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung Pflicht?

Fris­ten zur Ab­ga­be einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die im Rah­men einer Pflicht­ver­an­la­gung eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung selbst an­fer­ti­gen, endet die all­ge­mei­ne ge­setz­li­che Ab­ga­be­frist für alle Ein­kom­men­steu­er­er­klä­run­gen, die die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2018 be­tref­fen, sie­ben Mo­na­te nach Ab­lauf des be­trof­fe­nen Be­steue­rungs­zeit­raums. Die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss daher bis spä­tes­tens 31. Juli des Fol­ge­jah­res beim Fi­nanz­amt ein­ge­hen.

Hat der Steu­er­pflich­ti­ge für die Er­stel­lung der Steu­er­er­klä­rung einen Steu­er­be­ra­ter oder einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein be­auf­tragt, endet die Ab­ga­be­frist für alle Ein­kom­men­steu­er­er­klä­run­gen, die die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2018 be­tref­fen, spä­tes­tens zum letz­ten Tag des Mo­nats Fe­bru­ar des zwei­ten auf den Be­steue­rungs­zeit­raum fol­gen­den Ka­len­der­jah­res. Die Steu­er­er­klä­rung muss hier bis zum letz­ten Tag des Mo­nats Fe­bru­ar des über­nächs­ten Jah­res bei Fi­nanz­amt ein­ge­hen.

Wird die Steu­er­er­klä­rung mit er­heb­li­cher Ver­spä­tung ab­ge­ge­ben, muss der Steu­er­pflich­ti­ge mit einem Ver­spä­tungs­zu­schlag rech­nen. Die­ser ist zwin­gend fest­zu­set­zen, wenn die Steu­er­er­klä­rung nicht bin­nen 14 Mo­na­ten nach Ab­lauf des Be­steue­rungs­jah­res ab­ge­ge­ben wird. Die Höhe des Ver­spä­tungs­zu­schlags be­trägt für jeden an­ge­fan­ge­nen Monat 0,25 % der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens je­doch 25 EUR pro Monat. Un­er­heb­lich für die Fest­set­zung des Ver­spä­tungs­zu­schlags ist, ob die Steu­er­klä­rung per­sön­lich vom Steu­er­pflicht­gen oder mit Hilfe eines Be­ra­ters er­stellt wurde.

Bei einer An­trags­ver­an­la­gung (= frei­wil­li­ge Ab­ga­be) be­trägt die Frist zur Ab­ga­be 4 Jahre nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res. Zur Frist­wah­rung muss die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung bis zum Ab­lauf der Vier­jah­res­frist beim Fi­nanz­amt ein­ge­gan­gen sein.

Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp „Ak­tu­ell gel­ten­de Ab­ga­be­fris­ten für die Steu­er­er­klä­rung“.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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