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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Der BFH hat mit Urteil vom 11.03.2025, Az. IX R 17/24 entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn

  • ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und
  • der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden übernimmt.

Der Fall:

Im Streitfall hat ein Vater im Jahr 2014 für 143.950 € ein Grundstück erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 wurde das Grundstück, das zu diesem Zeitpunkt einen Wert von
210.000 € hatte, auf seine Tochter übertragen. Die Tochter hatte die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € übernommen.

Seitens des Finanzamts wurde der Vorgang - ausgehend vom Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung - in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Es besteuerte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft, soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen wurde und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden. Es liege regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen werden. In diesem Fall erfolge eine Aufteilung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil. Wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird, unterliege der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

 

(Stand: 11.06.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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