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Urteil: Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein!

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden, dass Rechtsanwaltskostenfür die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. (Az. 14 K 997/20)

Der Fall:

Der Klä­ger hatte bei Face­book einen pri­va­ten Kom­men­tar ver­öf­fent­licht, auf­grund des­sen er wegen öf­fent­li­cher Auf­for­de­rung zu Straf­ta­ten rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wurde. Da­ne­ben wurde gegen ihn als Sol­dat ein ge­richt­li­ches Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren durch­ge­führt. Hier­in ging es auch um den Fort­be­stand sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses.

Der Klä­ger mach­te in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 1.785 € Rechts­an­walts­kos­ten für seine Ver­tei­di­gung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt hat die Be­rück­sich­ti­gung der Rechts­an­walts­kos­ten ab­ge­lehnt. Es war der Auf­fas­sung, dass die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der Kos­ten durch das vor­sätz­li­che straf­ba­re Han­deln des Klä­gers auf sei­nem pri­va­ten Face­book-Ac­count über­la­gert wird.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Fi­nanz­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben und ge­neh­mig­te den Abzug der Rechts­an­walts­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten.

Das Ge­richt ist der An­sicht, dass die Kos­ten un­mit­tel­bar das Ar­beits­ver­hält­nis und die An­sprü­che hier­aus be­tref­fen. Auf ar­beits­recht­li­che und dienst­recht­li­che Ver­fah­ren ist die stren­ge­re Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nicht an­wend­bar. Denn sol­che Auf­wen­dun­gen sind be­reits durch ihren Zweck, das Ge­halt zu er­hal­ten, un­trenn­bar dem Dienst­ver­hält­nis zu­ge­wie­sen. Dem­ge­gen­über stel­le die straf­ba­re Hand­lung eine ent­fern­te­re Ur­sa­che dar.

Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Das Fi­nanz­amt hat gegen das Ur­teil Re­vi­si­on ein­ge­legt. Diese wird beim BFH unter dem Ak­ten­zei­chen VI R 16/21 ge­führt.

(Stand: 10.11.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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