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Untätigkeitsklage – wann ist sie sinnvoll?

Lange Bearbeitungszeiten für Einsprüche gegen Steuerbescheide beim Finanzamt sind keine Seltenheit mehr. Dem Finanzamt wird zwar grundsätzlich keine Frist gesetzt, in der ein Einspruch bearbeitet werden muss, allerdings darf sich der Fiskus nicht unbegrenzt Zeit lassen!

Sind seit dem Einreichen der vollständigen Begründung des Einspruchs mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Bearbeitung vom Finanzamt erfolgt ist, kann eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO gegen das Finanzamt erhoben werden. Diese wird allerdings nicht beim Finanzamt selbst, sondern beim zuständigen Finanzgericht eingelegt.

Hinweis:
Bevor eine Untätigkeitsklage als „letztes Mittel“ eingereicht wird, sollten Sie zuerst beim Finanzamt nachfragen, wann voraussichtlich über den Einspruch entschieden wird.

Das Finanzgericht kann dem Finanzamt noch einmal eine Frist für die Bearbeitung des Einspruchs setzen. Wird in dieser Zeit dem Einspruch stattgegeben, hat die Untätigkeitsklage ihren Zweck erfüllt.

Gibt das Finanzamt ihrem Einspruch nicht statt, so muss das Finanzgericht den Fall abschließend beurteilen.

 

(Stand: 03.03.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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