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Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 29.05.2024, Az. 3 K 36/24 entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine steuerbaren Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG sind.
Der Fall:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 € erworben. Dieses wurde anschließend (weiter) vermietet. Anfang März 2019 hat der Kläger die Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter übertragen. Diese übernahm ein noch valutierendes Darlehen von 115.000 €. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung diesen Vorgang als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und setzte zusätzliche Einkünfte in Höhe von 40.655 € fest.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Klage stattgegeben. Es entschied, dass auch teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG darstellen. Werden Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – wie im Streitfall - unterhalb der historischen Anschaffungskosten übertragen – kann es zu keinem realisierten Wertzuwachs kommen, der der ertragssteuerlichen Besteuerung zugänglich ist.
Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. IX R 17/24 anhängig.
(Stand: 13.08.2024)
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