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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuertipps zum Jahresende 2018

Steuertipps zum Jahresende 2018

Un­ter­stüt­zen Sie be­dürf­ti­ge An­ge­hö­ri­ge im In- oder Aus­land?

Bis ein­schließ­lich 2018 konn­ten Sie Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen ma­xi­mal i. H. v. EUR 9.000,00 gel­tend ma­chen.

Im Jahr 2019 wird der Un­ter­halts­höchst­be­trag um EUR 168,00 auf EUR 9.168,00 und für 2020 um EUR 240,00 auf EUR 9.408,00 er­höht. Zu­sätz­lich zu die­sen Be­trä­gen kön­nen Sie auch die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, z. B. für Ihr stu­die­ren­des Kind zur stu­den­ti­schen (Ba­sis-)Kran­ken­ver­si­che­rung, gel­tend ma­chen.

Be­son­der­hei­ten sind bei Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen ins Aus­land zu be­ach­ten, da jedes Land ent­spre­chend sei­ner Le­bens­ver­hält­nis­se einer von vier Län­der­grup­pen zu­ge­ord­net wird. Bei­spiels­wei­se wird für Por­tu­gal nur ¾, für die Tür­kei die Hälf­te und für die Ukrai­ne nur ¼ des Un­ter­halts­höchst­be­trags an­er­kannt.

Immer mehr Rent­ner müs­sen Steu­ern be­zah­len

Ob und wie viel Rente Sie tat­säch­lich ver­steu­ern müs­sen, hängt aus­schließ­lich vom Jahr Ihres Ren­ten­ein­tritts ab. Rent­ner, die 2005 oder frü­her in Rente ge­gan­gen sind, müs­sen nur 50% ver­steu­ern. Ab 2017 wer­den 74% und ab 2018 76% der Rente steu­er­pflich­tig. Ob­wohl der Grund­frei­be­trag jähr­lich an­ge­ho­ben wird, wer­den viele Rent­ner steu­er­pflich­tig, da die jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hun­gen nicht mit dem Er­trags­an­teil, son­dern zu 100% in die Be­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

Dies kann dazu füh­ren, dass auch Rent­ner, die 2005 oder frü­her in Rente ge­gan­gen sind, zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung ver­pflich­tet sind. Da dem Fi­nanz­amt alle Ren­ten­ein­künf­te elek­tro­nisch vor­lie­gen, häuf­ten sich 2018 die Fälle, in denen das Fi­nanz­amt Steu­er­er­klä­run­gen der Vor­jah­re teil­wei­se schon ab 2011 an­ge­for­dert hat.

Lohnt sich ein Steu­er­klas­sen­wech­sel für Ehe­gat­ten?

Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner kön­nen an­stel­le der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V oder IV/IV auch die Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Fak­tor wäh­len. Diese Kom­bi­na­ti­on bie­tet sich bei Paa­ren an, die un­ter­schied­lich viel ver­die­nen und den Split­ting­vor­teil schon beim mo­nat­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug ge­recht un­ter­ein­an­der auf­tei­len möch­ten. Dies hat den Vor­teil, dass Sie in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung we­ni­ger nach­zah­len müs­sen, da durch das Fak­tor­ver­fah­ren der Lohn­steu­er­ab­zug in etwa der Jah­res­ein­kom­men­steu­er ent­spricht.

Kin­der­geld – An­trag schnellst­mög­lich stel­len

Seit dem 01.01.2018 hat der Ge­setz­ge­ber die An­trags­frist dras­tisch von 4 Jah­ren auf 6 Mo­na­te ver­kürzt. Das Kin­der­geld wird rück­wir­kend nicht mehr für vier Jahre, son­dern nur noch für die letz­ten sechs Mo­na­te vor Be­ginn des Mo­nats ge­zahlt, in dem der An­trag auf Kin­der­geld ein­ge­gan­gen ist. Das Kin­der­geld ist für die davor lie­gen­den Mo­na­te un­wie­der­bring­lich ver­lo­ren!

Steu­ern spa­ren mit den Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen des Kin­des

Tra­gen El­tern, die ihrem Kind ge­gen­über un­ter­halts­ver­pflich­tet sind, des­sen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, kön­nen diese als ei­ge­ne Bei­trä­ge die Ein­kom­men­steu­er der El­tern min­dern. Der Steu­er­ab­zug setzt je­doch vor­aus, dass die El­tern dem Kind die Bei­trä­ge tat­säch­lich ge­zahlt oder er­stat­tet haben. Die Bei­trä­ge des Kin­des wer­den nur dann von den El­tern ge­tra­gen, wenn sie von die­sen für das Kind im Ver­an­la­gungs­zeit­raum tat­säch­lich ge­zahlt oder dem Kind er­stat­tet wur­den. Die Leis­tung von Na­tu­ral­un­ter­halt, z. B. kos­ten­frei­es Woh­nen ge­nügt nicht, Ur­teil des BFH vom 13.03.2018, X R 25/15.

Fir­men­wa­gen – steu­er­li­che Ent­las­tun­gen für Elek­tro­au­tos ge­plant

Elek­tro- und ex­tern auf­lad­ba­re Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­ge, die zwi­schen 01.01.2019 und 31.12.2021 an­ge­schafft oder ge­least wer­den, sol­len steu­er­lich ge­för­dert wer­den. Für diese Fahr­zeu­ge soll bei der Pau­schal­me­tho­de (1%-Ver­steue­rung) nur der halbe Lis­ten­preis an­ge­setzt wer­den. Ent­spre­chend wird sich dann auch der Nut­zungs­wert für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stät­te hal­bie­ren. Wird die Fahr­ten­buch­me­tho­de an­ge­wen­det, so hal­biert sich die Ab­schrei­bung oder die Lea­sing­ra­te.

(Stand: 07.11.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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