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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuertipps zum Jahresende 2017

Steuertipps zum Jahresende 2017

In den letz­ten Wo­chen des Jah­res kön­nen Sie durch ei­ni­ge kluge Ent­schei­dun­gen Ihre Steu­er­last re­du­zie­ren. Stel­len Sie noch recht­zei­tig An­trä­ge und prü­fen Sie, wel­che Aus­ga­ben sich in die­sem Jahr oder in 2018 güns­ti­ger aus­wir­ken.

Steu­er­er­klä­rung 2013 - Ab­ga­be­frist für An­trags­ver­an­la­gun­gen endet am 31.12.2017

Liegt bei Ihnen kein Grund für eine Pflicht­ver­an­la­gung vor, kann es sich häu­fig loh­nen, eine Steu­er­er­klä­rung frei­wil­lig ab­zu­ge­ben. In die­sem Fall müs­sen Sie sich mit der Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung 2013 be­ei­len. Die Frist zur Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung 2013 läuft am 31.12.2017 ab. Wenn Sie diese Frist ver­säu­men, ver­lie­ren Sie die Ihnen zu­ste­hen­den Steu­e­r­er­stat­tung.

Wer­bungs­kos­ten

Wenn Sie noch im Jahr 2017 Geld z. B. für eine Fort­bil­dung, Ar­beits­klei­dung, Bü­ro­mö­bel oder den be­rufs­be­dingt not­wen­di­gen Com­pu­ter aus­ge­ben, er­hö­hen sich damit Ihre Wer­bungs­kos­ten. Damit sie sich aber steu­er­min­dernd aus­wir­ken, müs­sen die Wer­bungs­kos­ten im Jahr al­ler­dings den Be­trag von 1000 Euro über­stei­gen, da Ar­beit­neh­mern oh­ne­hin der Wer­bungs­kos­ten­pausch-be­trag von 1000 Euro vom Fi­nanz­amt ge­währt wird.

Prü­fen Sie zu­erst, ob Ihre Wer­bungs­kos­ten die 1000-Eu­ro-Hür­de z. B. be­reits durch Ihre täg­li­chen Fahr­ten zum Ar­beits­ort oder durch eine Rei­se­tä­tig­keit über­schrei­ten. Soll­ten Sie im Jahr 2017 unter den 1000 Euro blei­ben, kön­nen Sie even­tu­ell durch die zeit­li­che Ver­schie­bung der Aus­ga­ben in das nächs­te Jahr die 1000 Euro Gren­ze 2018 über­sprin­gen.

Ver­schie­ben Sie die An­schaf­fung von Bü­ro­mö­beln oder Lap­top auf Ja­nu­ar 2018

Bei be­ruf­lich ge­nutz­ten Ge­gen­stän­den wie Bü­ro­mö­bel oder ein Lap­top/PC han­delt es sich um so­ge­nann­te ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter. Diese dür­fen ab 2018 bei einem Wert von bis zu 800 Euro netto (952 Euro brut­to) so­fort ab­ge­schrie­ben wer­den. Bis Ende 2017 be­trägt  der Net­to­wert  nur 410 Euro (487,90 Euro brut­to).

Kin­der­geld für die Ver­gan­gen­heit be­an­tra­gen

El­tern soll­ten zum Jah­res­en­de über­prü­fen, ob ihnen Kin­der­geld für die Ver­gan­gen­heit zu­steht. Bis­her kann die­ses bis zu vier Jahre rück­wir­kend be­an­tragt wer­den. Bei einem An­trag ab 2018 ver­kürzt sich der Zeit­raum auf nur noch sechs Mo­na­te.

Ries­ter–An­trä­ge stel­len, hö­he­re Ge­häl­ter und Ge­bur­ten von Kin­dern mel­den

Haben Sie im ver­gan­ge­nen Jahr Fa­mi­li­en­zu­wachs be­kom­men, den Job ge­wech­selt oder eine Ge­halts­er­hö­hung be­kom­men, dann müs­sen Sie even­tu­ell Ihre Ries­ter-Bei­trä­ge an­pas­sen. Denn wer zu wenig in sei­nen Ries­ter-Ver­trag ein­zahlt, be­kommt keine oder ge­kürz­te Zu­la­gen.

Wenn Sie bis­her kei­nen Dau­er­zu­la­gen­an­trag ab­ge­ge­ben haben, kön­nen Sie Ihre Ries­ter-Zu­la­ge zwei Jahre rück­wir­kend be­an­tra­gen. Sie kön­nen also bei­spiels­wei­se 2017 noch die Zu­la­gen von 2015 ret­ten, indem Sie jetzt den An­trag bei der Zen­tra­len Zu­la­gen­stel­le für Al­ters­ver­mö­gen (ZfA) über Ihren Ries­ter-An­bie­ter ein­rei­chen.

Steu­er­spar­mo­dell - Vor­aus­zah­lung von pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen

Bei­trä­ge für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen min­dern Ihre Steu­er­last. Vor allem Pri­vat­ver­si­cher­te kön­nen ein in­ter­es­san­tes Steu­er­spar­mo­dell nut­zen. Sie haben zu­sätz­lich die Mög­lich­keit, die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für ma­xi­mal zwei­ein­halb Jahre im Vor­aus noch vor dem Jah­res­wech­sel zu be­glei­chen. Diese Bei­trä­ge für den Ba­sis­ta­rif sowie die Pfle­ge­pflicht­bei­trä­ge kön­nen Sie dann be­reits für 2017 steu­er­min­dernd gel­tend ma­chen. Die Vor­aus­zah­lung lohnt sich be­son­ders, wenn das Ein­kom­men 2017 vor­aus­sicht­lich höher als 2018 ist.

Hei­ra­ten noch vor dem 01.01.2018

Paare, die hei­ra­ten wol­len, kön­nen noch bis Ende De­zem­ber zum Stan­des­amt gehen: Dann kön­nen sie den Split­ting­ta­rif für das kom­plet­te zu­rück­lie­gen­de Jahr nut­zen. Paare, die sich tren­nen wol­len, soll­ten noch bis zum neuen Jahr war­ten.

Nut­zen Sie die neue Recht­spre­chung des BFH - Krank­heits­kos­ten bün­deln

Zu den au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen zäh­len vor allem die Aus­ga­ben für den Er­halt der Ge­sund­heit be­zie­hungs­wei­se Krank­heits­kos­ten. Dazu zählt die neue Bril­le eben­so wie der Ei­gen­an­teil beim Kur­auf­ent­halt, die neue Zahn­span­ge für das Kind oder Zu­zah­lun­gen für vom Arzt ver­schrie­be­ne Me­di­ka­men­te. Ab­hän­gig von Ein­kom­men, dem Fa­mi­li­en­stand und der Zahl der Kin­der zieht das Fi­nanz­amt Ihnen hier­von eine Zu­mut­bar­keits­gren­ze ab. Der Bun­des­fi­nanz-hof hat 2017 eine neue Re­chen­re­gel für au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen auf­ge­stellt. Da­nach wird die Zu­mut­bar­keits­gren­ze jetzt frü­her er­reicht, so­dass wo­mög­lich mehr Kos­ten von der Steu­er ab­ge­setzt wer­den kön­nen. Je nied­ri­ger das Ein­kom­men und je grö­ßer die Fa­mi­lie, desto ge­rin­ger ist der zu­mut­ba­re Ei­gen­an­teil an den Krank­heits­kos­ten.

100 Euro Hand­wer­ker­leis­tun­gen be­zah­len – 20 Euro Steu­er­er­spar­nis kas­sie­ren

Bis zu 1.200 Euro Er­stat­tung zahlt Ihnen der Fis­kus, wenn Sie Ar­beits­kos­ten für Hand­wer­ker-leis­tun­gen i. H. v. 6000 Euro in Ihrem Haus­halt im Jahr in An­spruch ge­nom­men haben. Vor­aus-set­zung ist le­dig­lich eine Rech­nung des Hand­wer­kers und eine unbar be­zahl­te Rech­nung.

Das Fi­nanz­amt ak­zep­tiert Ar­beits- und An­fahrts­kos­ten sowie Mie­ten für be­nö­tig­te Ma­schi­nen - egal, ob der Hand­wer­ker neu ta­pe­ziert, die Hei­zung war­tet, den Gar­ten pflegt oder den Com­pu­ter re­pa­riert. Ma­te­ri­al­kos­ten kön­nen Sie nicht gel­tend ma­chen.

Soll­ten Sie die 1200 Euro in die­sem Jahr noch nicht aus­ge­schöpft haben und eine grö­ße­re Re­no­vie­rung ge­plant haben, so kön­nen Sie vor Jah­res­en­de auch eine Teil­zah­lung mit dem Hand­wer­ker ver­ein­ba­ren. Sie müs­sen die (Teil-) Rech­nung für den Hand­wer­ker bis zum 31.12.2017 be­glei­chen, damit Sie sie in der Steu­er­er­klä­rung 2017 an­set­zen kön­nen. Soll­ten die 1200 Euro für 2017 be­reits aus­ge­schöpft sein, soll­ten Sie die Rech­nung des Hand­wer­kers und die Über­wei­sung der Rech­nung in das kom­men­de Jahr ver­schie­ben.

(Stand: 30.11.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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