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Steuererstattung zu hoch – was nun?

Das Fi­nanz­amt über­weist nicht nur die zu er­war­ten­de Er­stat­tung, son­dern weit­aus mehr – was soll man als Steu­er­pflich­ti­ger jetzt tun?

Pra­xis­fall aus dem Jahr 2002

Solch ein Fall er­eig­ne­te sich im Jahr 2002. Durch einen Ein­ga­be­feh­ler sei­tens des Fi­nanz­am­tes, wurde der zehn­fa­che Be­trag der für den Steu­er­pflich­ti­gen ab­ge­führ­ten Lohn­steu­er (auf die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er) an­ge­rech­net und ent­spre­chend eine viel zu hohe Steu­e­r­er­stat­tung aus­ge­zahlt.

Erst 2008 be­merk­te das Fi­nanz­amt die­sen Feh­ler und for­der­te den Steu­er­pflich­ti­gen auf, die zu viel ge­zahl­te Er­stat­tung zu­rück­zu­zah­len. Der Steu­er­pflich­ti­ge erhob Klage.

Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen

Das Fi­nanz­amt kann die ver­se­hent­lich zu viel an­ge­rech­ne­te und er­stat­te­te Lohn­steu­er nicht mehr vom Steu­er­pflich­ti­gen zu­rück­for­dern, wenn seit dem Er­lass des Ein­kom­mens­be­scheids mehr als fünf Jahrever­stri­chen sind.

Somit wurde zu Guns­ten des Klä­gers ent­schie­den und eine Zu­rück­zah­lung blieb ihm er­spart.

(BFH Ur­teil vom 25.10.2011 – VII R 55/10)

 

Was Sie tun kön­nen

Soll­ten auch Sie in einer ähn­li­chen Lage sein und vom Fi­nanz­amt zu viel er­stat­tet be­kom­men, dann kön­nen Sie das Fi­nanz­amt auf des­sen Feh­ler hin­wei­sen. Wenn Sie dies nicht tun und das Fi­nanz­amt sei­nen Feh­ler in­ner­halb von fünf Jah­ren nach Er­lass des Be­scheids be­merkt, dann wird es den zu viel ge­zahl­ten Be­trag von Ihnen zu­rück­for­dern.

Ist je­doch gemäß §228 AO die Zah­lungs­ver­jäh­rung (nach 5 Jah­ren) ein­ge­tre­ten, dann er­lö­schen alle An­sprü­che aus dem Steu­er­ver­hält­nis. Nun kön­nen weder das Fi­nanz­amt noch Sie als Steu­er­pflich­ti­ger ver­lan­gen, dass die of­fe­nen Zah­lungs­an­sprü­che be­gli­chen wer­den.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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