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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steueränderungen im Jahr 2021

Steueränderungen im Jahr 2021

Im ver­gan­ge­nen Jahr war im Steu­er­recht ei­ni­ges los! Wir haben die wich­tigs­ten Ent­schei­dun­gen und In­for­ma­tio­nen aus dem Jahr 2021 für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Erhöhter Entlastungsbetrages für Alleinerziehende – Frist aufgehoben!

Der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de wurde mit dem Zwei­ten Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro er­höht und somit mehr als ver­dop­pelt.
 

Gute Nach­richt: Diese Be­fris­tung auf die Jahre 2020 und 2021 wird auf­ge­ho­ben. Die Er­hö­hung des Ent­las­tungs­be­trags für Al­lein­er­zie­hen­de gilt somit dau­er­haft auch ab dem Jahr 2022!
Ab dem zwei­ten Kind er­höht sich der Ent­las­tungs­be­trag um 240 Euro für jedes wei­te­re Kind.

Neuregelungen des Behinderten-Pauschbetrages und des Pflege-Pauschbetrages

Zum 01.01.2021 sind die Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG ver­dop­pelt wor­den. Zudem wur­den die maß­geb­li­chen Grade der Be­hin­de­rung (GdB) an das So­zi­al­recht an­ge­gli­chen. Daher er­folgt die Fest­stel­lung einer Be­hin­de­rung be­reits ab einem Grad der Be­hin­de­rung von 20 (bis­her 25).

Die Sys­te­ma­tik wird in 10er Schrit­ten bis zu einem Grad der Be­hin­de­rung von 100 fort­ge­schrie­ben.

Für be­hin­der­te Men­schen, die hilf­los sind, für Blin­de und Taub­b­lin­de er­höht sich der Pausch­be­trag auf 7.400 Euro (bis­her 3.700 Euro). Wei­ter­hin wird seit 2021 eine be­hin­de­rungs­be­ding­te Fahrt­kos­ten­pau­scha­le ge­re­gelt (§ 33 Abs 2a EStG).

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 kann ein Pfle­ge-Pausch­be­trag un­ab­hän­gig vom Vor­lie­gen des Merk­mals „hilf­los“ gel­tend ge­macht wer­den. Eine Gel­tend­ma­chung ist nun­mehr auch bei der Pfle­ge von Per­so­nen mit den Pfle­ge­gra­den 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) ein­ge­führt wor­den. Bei der Pfle­ge von Per­so­nen mit den Pfle­ge­gra­den 4 und 5 wird der Pfle­ge-Pausch­be­trag auf 1.800 Euro er­höht (bis­her 924 Euro). Ge­währt wird der Pfle­ge-Pausch­be­trag nur, wenn die pfle­gen­de Per­son für ihre Pfle­ge keine Ein­nah­men er­hält.

Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale wurden erhöht

Zum 01.01.2021 wurde der Übungs­lei­ter­frei­be­trag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Eh­ren­amts­pau­scha­le von 720 Euro auf 840 Euro er­höht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG und § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Solidaritätszuschlag größtenteils abgeschafft

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 fällt der So­li­da­ri­täts­zu­schlag für etwa 90 % der Steu­er­zah­ler weg. Für wei­te­re 6,5 % ent­fällt er teil­wei­se. Den vol­len So­li­da­ri­täts­zu­schlag müs­sen noch die rund 3,5 % der Bes­ser­ver­die­nen­den zah­len. Zudem fällt der So­li­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 % wei­ter­hin an, wenn der Ar­beit­ge­ber eine pau­scha­le Lohn­steu­er ab­führt und ggf. bei Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen.

Entfernungspauschale wurde erhöht

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le er­höht sich un­ab­hän­gig vom be­nutz­ten Ver­kehrs­mit­tel von 2021 bis 2023 ab dem 21. Ki­lo­me­ter auf 35 Cent und von 2024 bis 2026 auf 38 Cent.

Für die Ki­lo­me­ter 1 bis 20 gilt aber wei­ter­hin wie bis­her die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter.

 

Änderungen bei der „verbilligten Vermietung“

Ist die „ver­ein­bar­te Miete“ im Ver­gleich zur „orts­üb­li­chen Miete“ nied­ri­ger, liegt eine ver­bil­lig­te Ver­mie­tung vor. Grund­sätz­lich sind hier Auf­wen­dun­gen für die ver­mie­te­te Woh­nung nur an­tei­lig als Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar.

Seit 2012 sind die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar, wenn die ver­ein­bar­te Miete min­des­tens 66 % der orts­üb­li­chen Markt­mie­te be­trägt.

Neu seit 01.01.2021: Diese Gren­ze auf 50 % her­ab­ge­setzt. Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass eine To­tal­über­schuss-Pro­gno­se­prü­fung vor­zu­neh­men ist, wenn die ver­ein­bar­te Miete zwi­schen 50 % und 66 % der orts­üb­li­chen Miete liegt. Fällt die To­tal­über­schuss-Pro­gno­se po­si­tiv aus, wer­den die Wer­bungs­kos­ten aus die­sem Miet­ver­hält­nis nicht ge­kürzt. Ist die Pro­gno­se ne­ga­tiv, ist von einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht nur für den ent­gelt­lich ver­mie­te­ten Teil aus­zu­ge­hen. Wer­bungkos­ten kön­nen dann nur an­tei­lig ab­ge­zo­gen wer­den.

Reduzierung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Bis­her muss­ten Com­pu­ter und Soft­ware, die zur Ein­künf­te­er­zie­lung ver­wen­det wer­den und deren An­schaf­fungs­kos­ten mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) bzw. 952 Euro (inkl. 19 % MwSt.) be­tra­gen über eine be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von 3 Jah­ren ab­ge­schrie­ben wer­den.

Diese be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er wurde für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Da­ten­ein­ga­be und -ver­ar­bei­tung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 auf 1 Jahr ver­kürzt.

(Stand: 29.11.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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