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Steueränderungen im Jahr 2021
Im vergangenen Jahr war im Steuerrecht einiges los! Wir haben die wichtigsten Entscheidungen und Informationen aus dem Jahr 2021 für Sie zusammengefasst.
Erhöhter Entlastungsbetrages für Alleinerziehende – Frist aufgehoben!
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro erhöht und somit mehr als verdoppelt.
Gute Nachricht: Diese Befristung auf die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt somit dauerhaft auch ab dem Jahr 2022!
Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Neuregelungen des Behinderten-Pauschbetrages und des Pflege-Pauschbetrages
Zum 01.01.2021 sind die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt worden. Zudem wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen. Daher erfolgt die Feststellung einer Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25).
Die Systematik wird in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben.
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro). Weiterhin wird seit 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geregelt (§ 33 Abs 2a EStG).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 kann ein Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Vorliegen des Merkmals „hilflos“ geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung ist nunmehr auch bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt worden. Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro erhöht (bisher 924 Euro). Gewährt wird der Pflege-Pauschbetrag nur, wenn die pflegende Person für ihre Pflege keine Einnahmen erhält.
Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale wurden erhöht
Zum 01.01.2021 wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG und § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
Solidaritätszuschlag größtenteils abgeschafft
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 % der Steuerzahler weg. Für weitere 6,5 % entfällt er teilweise. Den vollen Solidaritätszuschlag müssen noch die rund 3,5 % der Besserverdienenden zahlen. Zudem fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % weiterhin an, wenn der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abführt und ggf. bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entfernungspauschale wurde erhöht
Die Entfernungspauschale erhöht sich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel von 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und von 2024 bis 2026 auf 38 Cent.
Für die Kilometer 1 bis 20 gilt aber weiterhin wie bisher die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.
Änderungen bei der „verbilligten Vermietung“
Ist die „vereinbarte Miete“ im Vergleich zur „ortsüblichen Miete“ niedriger, liegt eine verbilligte Vermietung vor. Grundsätzlich sind hier Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Seit 2012 sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Neu seit 01.01.2021: Diese Grenze auf 50 % herabgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen ist, wenn die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete liegt. Fällt die Totalüberschuss-Prognose positiv aus, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Ist die Prognose negativ, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Werbungkosten können dann nur anteilig abgezogen werden.
Reduzierung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Bisher mussten Computer und Software, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden und deren Anschaffungskosten mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) bzw. 952 Euro (inkl. 19 % MwSt.) betragen über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 1 Jahr verkürzt.
(Stand: 29.11.2021)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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