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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers liegt bei 15.500 €. Monatliche Unterhaltsleistungen dürfen bei der Berechnung nicht einbezogen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 21/21) für das Streitjahr 2019 entschieden, dass ein Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nur dann möglich ist, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Weiterhin hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Der Fall:
Die Kläger hatten für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) Unterhaltsleistungen an den volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Für den Sohn bestand kein Kindergeldanspruch mehr. Zum 01.01.2019 wies das Bankkonto des Sohnes ein Guthaben von 15.950 € aus. In dem Guthaben war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 € enthalten. Seitens des Finanzamts wurde der Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, da der Sohn über ausreichendes Vermögen verfügt. Hiervon ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und den Einkommensteuerrichtlinien auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 € überschreitet. Das Finanzgericht ist der Sichtweise des Finanzamts gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH hat der Klage dagegen im Wesentlichen stattgegeben. Zunächst wurde übereinstimmend mit dem Finanzgericht klargestellt, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens von 15.500 € trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Das Schonvermögen liegt auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 €) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, das das Sozial- und Zivilrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugesteht. Allerdings folgte der BFH dem Finanzgericht nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltszahlungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Grundsätzlich würden angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die für den Januar 2019 vorschüssige Unterhaltszahlung, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gilt, sei somit beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Daher sei zu diesem Zeitpunkt von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 € auszugehen, das zum strittigen Zeitpunkt auch nicht über 15.500 € angewachsen sei.
(Stand: 10.07.2024)
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