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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Rentner im Ausland – Steuererklärung in Deutschland

Rentner im Ausland – Steuererklärung in Deutschland

(Stand: 07.09.2016)

Die Zahl der Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, steigt stetig an. Grundsätzlich muss jeder Rentner, der im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, eine Steuererklärung abgeben.

Ausnahmen kann es geben, wenn es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das festlegt, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte hat. Zuständig ist das FA Neubrandenburg.

Einzelheiten hierzu finden Sie unter: http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/.
Aktuelle Informationen finden Sie u.a. zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Frankreich und Spanien.

Das Finanzamt Neubrandenburg kann bei Rentenempfängern im Ausland jedoch i.d.R. auf die Vorlage einer Steuererklärung verzichten.

 

In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest. Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt. Dieser Verzicht auf Abgabe einer Steuererklärung muss beantragt werden. Das Formular finden Sie unter: http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Formular-Amtsveranlagung/Anlage-3a-Antwortformular-deutsch.pdf

Dieser Antrag ist jedoch nicht möglich, wenn der Rentner im Inland weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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