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Persönliche Steuerpflicht

In § 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) wird ge­re­gelt, wel­che Per­so­nen mit ihren Ein­künf­ten der in­län­di­schen Ein­kom­men­steu­er un­ter­lie­gen.

In Deutsch­land wird zwi­schen der un­be­schränk­ten und der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­schie­den.

Was dies im Ein­zel­fall be­deu­tet, wird nach­ste­hend auf­ge­zeigt.

Un­be­schränk­te Steu­er­pflicht

Un­be­schränkt ein­kom­mens­steu­er­pflich­tig in Deutsch­land sind

  • alle na­tür­li­chen Per­so­nen
  • die im In­land (d. h. das Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land)
  • einen Wohn­sitz oder
  • ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt haben.

Was ist eine na­tür­li­che Per­son?

Als na­tür­li­che Per­son gel­ten alle le­ben­den Men­schen. Ihre per­sön­li­che Steu­er­pflicht be­ginnt immer mit der Voll­endung der Ge­burt und endet mit dem Tod.

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen (z. B. eine AG oder eine GmbH) sind nicht ein­kom­mens-, son­dern kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig, un­ter­lie­gen also der Kör­per­schaft­steu­er.

Wohn­sitz/ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halt

Nach § 8 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) hat eine na­tür­li­che Per­son ihren Wohn­sitz dort, wo sie eine Woh­nung be­sitzt. Dar­auf schließt man, dass die Woh­nung auch ge­nutzt wird.

Unter dem Be­griff „Woh­nung“ wer­den hier alle zum Woh­nen ge­eig­ne­ten Räume ver­stan­den, z. B. auch ein mö­blier­tes Zim­mer. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss aber tat­säch­lich über diese Woh­nung ver­fü­gen kön­nen und darf sie nicht nur vor­über­ge­hend nut­zen. Hier­für reicht es aus, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Woh­nung zum Bei­spiel über Jahre hin­weg jähr­lich re­gel­mä­ßig zwei­mal zu be­stimm­ten Zei­ten für ei­ni­ge Wo­chen be­nutzt.

Die Woh­nung muss zu Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den, d. h. wird sie aus­schließ­lich als Be­triebs­stät­te, Büro oder La­den­ge­schäft ge­nutzt, kann hier nicht von einem Wohn­sitz aus­ge­gan­gen wer­den.

Wurde die Woh­nung aber von vorn­her­ein mit der Ab­sicht ge­nom­men, sie nur vor­über­ge­hend (we­ni­ger als 6 Mo­na­te) zu be­hal­ten, wird dort kein Wohn­sitz be­grün­det.

Be­ab­sich­tigt die na­tür­li­che Per­son le­dig­lich, einen Wohn­sitz zu be­grün­den, ent­fal­tet dies al­lein keine steu­er­li­che Wir­kung. Das be­deu­tet, dass die An- oder Ab­mel­dung bei der Ord­nungs­be­hör­de le­dig­lich als Indiz dafür an­ge­se­hen wird, dass der Steu­er­pflich­ti­ge sei­nen Wohn­sitz ge­si­chert hat. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss diese Woh­nung auch tat­säch­lich zu Wohn­zwe­cken nut­zen wol­len.

Eine na­tür­li­che Per­son kann auch gleich­zei­tig meh­re­re Wohn­sit­ze, so­wohl im In­land als auch im Aus­land, haben. Wenn eine na­tür­li­che Per­son je­doch ihre Woh­nung im In­land bei­be­hält und über sie ver­fügt, hat sie immer einen Wohn­sitz im In­land.

Nach § 9 AO hat eine na­tür­li­che Per­son ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt dort, wo sie sich unter Um­stän­den auf­hält, die er­ken­nen las­sen, dass sie an die­sem Ort oder in die­sem Ge­biet nicht nur vor­über­ge­hend ver­weilt. Diese Re­ge­lung ist nur dann re­le­vant, wenn kein Wohn­sitz im Sinne des § 8 AO vor­liegt.

Als ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halt ist stets und von Be­ginn an ein zeit­lich zu­sam­men­hän­gen­den Auf­ent­halt von mehr als sechs Mo­na­ten nötig. Hier­bei wer­den kurz­fris­ti­ge Un­ter­bre­chun­gen wie z. B. Jah­res­ur­laub, Kur oder Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten nicht be­rück­sich­tigt.

Die 6-Mo­nats-Re­gel gilt je­doch nicht, wenn man sich aus­schließ­lich zu Be­suchs-, Er­ho­lungs- oder ähn­li­chen pri­va­ten Zwe­cken in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auf­hält und die­ser Auf­ent­halt nicht län­ger als ein Jahr dau­ert.

Fol­gen der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht

  • Un­be­schränk­te Ein­kom­men­steu­er­pflicht be­deu­tet, dass alle Ein­künf­te, so­wohl aus dem In- oder Aus­land („Welt­ein­kom­men“) im In­land der Be­steue­rung un­ter­lie­gen.
  • Dies gilt nur dann nicht, wenn für be­stimm­te Ein­künf­te ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen gel­ten, wie z. B. durch Frei­stel­lungs­be­stim­mun­gen in den zwi­schen­staat­li­chen Ab­kom­men zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung („DBA“)

Er­wei­ter­te un­be­schränk­te Steu­er­pflicht

Für deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die zwar weder Wohn­sitz noch ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land haben, je­doch:

  • in einem Dienst­ver­hält­nis zu einer in­län­di­schen ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts ste­hen
  • ihren Ar­beits­lohn aus in­län­di­schen öf­fent­li­chen Kas­sen be­zie­hen und
  • nach aus­län­di­schem Recht nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sind

gilt die sog. er­wei­ter­te un­be­schränk­te Steu­er­pflicht.

Es han­delt sich hier­bei somit ins­be­son­de­re um sog. Aus­lands­be­diens­te­te, d. h. deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die in einer deut­schen Bot­schaft oder einem deut­schen Kon­su­lat im Aus­land tätig sind wie z. B. Di­plo­ma­ten.

Es un­ter­lie­gen hier alle in- und aus­län­di­schen Ein­künf­te der deut­schen Ein­kom­men­steu­er.

Dies gilt auch für im Haus­halt le­ben­de An­ge­hö­ri­ge, oder aus­län­di­sche Ehe­gat­ten, wenn diese die Staats­an­ge­hö­ri­ge des Emp­fangs­staa­te be­sit­zen.

Fik­ti­ve un­be­schränk­te Steu­er­pflicht

Hat eine na­tür­li­che Per­son zwar weder ihren Wohn­sitz noch ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land, er­zielt aber hier Ein­künf­te, kann unter Um­stän­den die un­be­schränk­te Ein­kom­men­steu­er­pflicht be­an­tragt wer­den. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die so ge­nann­ten Grenz­pend­ler.

Für die fik­ti­ve un­be­schränk­te Steu­er­pflicht müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­füllt wer­den:

  • Es muss ein An­trag ge­stellt wer­den und
  • der An­trag­stel­ler er­zielt in­län­di­sche Ein­künf­te im Sinne des § 49 EStG, die im Ka­len­der­jahr zu min­des­tens 90 % der deut­schen Ein­kom­men­steu­er un­ter­lie­gen oder die aus­län­di­schen Ein­künf­te über­stei­gen den Grund­frei­be­trag nach § 32 a EStG nicht.
  • Die Höhe der nicht deut­schen Ein­kom­men­steu­er un­ter­lie­gen­den Ein­künf­te müs­sen durch eine Be­schei­ni­gung der zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Steu­er­be­hör­de nach­ge­wie­sen wer­den.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen er­füllt und wird die un­be­schränk­te Steu­er­pflicht be­an­tragt, hat der Steu­er­pflich­ti­ge die Mög­lich­keit Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, wie z. B. Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend zu ma­chen.

Fik­ti­ve un­be­schränk­te Steu­er­pflicht von EU- und EWR- Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen

Haben die Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen eines in Deutsch­land un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen selbst in Deutsch­land kei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt, sol­len hier keine Be­nach­tei­li­gun­gen ent­ste­hen. Daher wurde die Re­ge­lung des § 1a EStG ein­ge­führt.

Vor­aus­set­zun­gen sind hier:

  • Un­be­schränk­te Steu­er­pflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bzw.
  • Fik­ti­ve un­be­schränk­te Steu­er­pflicht nach § 1 Abs. 3 EStG des EU- oder EWR Staats­an­ge­hö­ri­gen

Lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen vor, wer­den fa­mi­li­en­be­zo­ge­ne Be­güns­ti­gun­gen auch dann ge­währt, so­fern die nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen ihren Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz haben.

Dies um­fasst Be­güns­ti­gun­gen wie:

  • Re­al­split­ting
  • Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen
  • Ver­sor­gungs­aus­glich

Be­schränk­te Ein­kom­men­steu­er­pflicht

Als be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig gel­ten alle na­tür­li­chen Per­so­nen, die im In­land weder ihren Wohn­sitz noch ihren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt haben, je­doch in­län­di­sche Ein­künf­te er­zie­len. Wel­che Ein­künf­te im In­land als be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig gel­ten, re­gelt der § 49 EStG.

Im Ge­gen­satz zur un­be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht wer­den im Rah­men der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht nur die Ein­künf­te be­steu­ert, die im In­land er­zielt wer­den.

Bei Ar­beit­neh­mern gilt die Ein­kom­men­steu­er grund­sätz­lich als mit dem Lohn­steu­er­ab­zug als ab­ge­gol­ten.

Wech­sel der per­sön­li­chen Steu­er­pflicht

Wird wäh­rend eines Ka­len­der­jah­res ent­we­der von der be­schränk­ten Steu­er­pflicht zur un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht oder um­ge­kehrt ge­wech­selt gilt fol­gen­des:

Im Jahr des Wech­sels er­folgt nur eine Ver­an­la­gung zur un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht. Hier­bei wer­den auch Ein­künf­te aus der Zeit der be­schränk­ten Steu­er­pflicht ein­be­zo­gen, wel­che dann dem sog. Pro­gres­si­ons­vor­be­halt („be­son­de­rer Steu­er­satz“) un­ter­wor­fen wer­den.

Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men

So­wohl bei der be­schränk­ten als auch bei der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht gilt es bei der Prü­fung, ob und wie die Ein­künf­te in Deutsch­land der Be­steue­rung un­ter­lie­gen, einen Blick in die sog. Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zu wer­fen.

Sol­che Ab­kom­men hat Deutsch­land mit einer Viel­zahl an Län­dern ab­ge­schlos­sen. Die Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung wird je nach Ab­kom­men ent­we­der durch die „Frei­stel­lungs­me­tho­de“ her­bei­ge­führt oder durch die „An­rech­nungs­me­tho­de“.

„Frei­stel­lungs­me­tho­de“:

Das In­land ver­zich­tet hier auf eine volle Ver­steue­rung der aus­län­di­schen Ein­künf­te und er­hebt eine ver­min­der­te Steu­er (Pro­gres­si­ons­vor­be­halt).

„An­rech­nungs­me­tho­de“:

Die im Aus­land ge­zahl­te Steu­er wird im In­land ganz oder teil­wei­se auf die in­län­di­sche Steu­er an­ge­rech­net, somit er­folgt hier die Be­steue­rung in Deutsch­land.

(Stand: 15.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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