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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zählt steuerrechtlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft im Fitnessstudio Voraussetzung für die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining ist.
Der Fall:
Die Klägerin bekam ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Angeboten werden derartige Trainings von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen. Die Klägerin hatte sich für das Training bei einem Reha-Verein entschieden, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Die Kursteilnahme setzte neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraus. Der Mitgliedsbeitrag des Fitnessstudios beinhaltete neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining allerdings auch die Sauna- und Schwimmbadbenutzung sowie weitere Kurse. Seitens der Krankenkasse wurden lediglich die Gebühren für das Funktionstraining erstattet. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen. Ein Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnte sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Grundsätzlich zählen Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das Leistungsangebot, das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergeht, werde auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohnbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Der Klägerin seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung zur Absolvierung des Funktionstrainings in dem Fitnessstudio sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Dies könne nach Ansicht des BFH keine steuererhebliche Zwangsläufigkeit begründen. Dem Abzug der Mitgliedsbeiträge stehe außerdem der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch machte.
(Stand: 26.02.2025)
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