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Kurzzeitige Vermietung im Jahr der Veräußerung begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Immobilie

Der BFH hat mit Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19 (veröffentlicht am 26.03.2020) entschieden, dass die kurzzeitige Vermietung einer Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt zusammenhängend im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Der Kläger hat im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis einschließlich April 2014 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.12.2014 wurde die Immobilie veräußert. Im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 wurde die Wohnung von dem Kläger an Dritte vermietet.
Der Beklagte (das Finanzamt) ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.12.2018, 13 K 289/17) gab der Klage statt.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG Baden-Württemberg.
Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese auch bewohnt. Voraussetzung für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG ist, dass die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss sich dabei auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken. Im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Jahr der Veräußerung genügt eine eigene Wohnnutzung an nur jeweils einem Tag. Eine „Zwischenvermietung“ vor der Veräußerung ist dann unschädlich.
(Stand: 13.05.2020)
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