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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Kurzzeitige Vermietung im Jahr der Veräußerung begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Immobilie

Kurzzeitige Vermietung im Jahr der Veräußerung begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Immobilie

Der BFH hat mit Ur­teil vom 03.09.2019, IX R 10/19 (ver­öf­fent­licht am 26.03.2020) ent­schie­den, dass die kurz­zei­ti­ge Ver­mie­tung einer Wohn­im­mo­bi­lie im Jahr der Ver­äu­ße­rung für die An­wen­dung der Aus­nah­me­vor­schrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Al­ter­na­ti­ve EStG un­schäd­lich ist, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge das Im­mo­bi­li­en­ob­jekt zu­sam­men­hän­gend im Ver­äu­ße­rungs­jahr zu­min­dest an einem Tag, im Vor­jahr durch­ge­hend und im zwei­ten Jahr vor der Ver­äu­ße­rung zu­min­dest an einem Tag zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat.

Der Klä­ger hat im Jahr 2006 eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben, die er bis ein­schließ­lich April 2014 zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Kauf­ver­trag vom 17.12.2014 wurde die Im­mo­bi­lie ver­äu­ßert. Im Zeit­raum von Mai 2014 bis zur Ver­äu­ße­rung im De­zem­ber 2014 wurde die Woh­nung von dem Klä­ger an Drit­te ver­mie­tet.

Der Be­klag­te (das Fi­nanz­amt) er­mit­tel­te aus der Ver­äu­ße­rung einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das FG Ba­den-Würt­tem­berg (Ur­teil vom 07.12.2018, 13 K 289/17) gab der Klage statt.

Der BFH be­stä­tig­te die Ent­schei­dung des FG Ba­den-Würt­tem­berg.

Der Aus­druck „Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken“ setzt in bei­den Al­ter­na­ti­ven des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vor­aus, dass eine Im­mo­bi­lie zum Be­woh­nen ge­eig­net ist und der Steu­er­pflich­ti­ge diese auch be­wohnt. Vor­aus­set­zung für die Aus­nah­me­vor­schrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Al­ter­na­ti­ve EStG ist, dass die Woh­nung im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­aus­ge­gan­gen Jah­ren zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wird. Aus­rei­chend für die An­wen­dung der Aus­nah­me­vor­schrift ist eine zu­sam­men­hän­gen­de Nut­zung von einem Jahr und zwei Tagen. Die Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken muss sich dabei auf das ge­sam­te mitt­le­re Ka­len­der­jahr er­stre­cken. Im zwei­ten Jahr vor der Ver­äu­ße­rung und im Jahr der Ver­äu­ße­rung ge­nügt eine ei­ge­ne Wohn­nut­zung an nur je­weils einem Tag. Eine „Zwi­schen­ver­mie­tung“ vor der Ver­äu­ße­rung ist dann un­schäd­lich.

(Stand: 13.05.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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