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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

Der BFH hat Folgendes entschieden:

Kindergeld in der Berufsausbildung wird nicht gewährt, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer langfristigen Erkrankungdes Kindes unterbleiben. Möglich wäre dann jedoch eine Berücksichtigung wegen Behinderung.

(Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20)

Der Fall:

Streitig war, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 hat. Der Sohn hat im August 2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen. Diese sollte nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.01.2019 enden.

Im September 2018 hat der Sohn während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach dem Krankenhausaufenthalt hat er verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen. Die letzte Maßnahme begann 17 Monate nach dem Unfall. Das Ausbildungsverhältnis bestand fort.

Seitens der Familienkasse wurde die Kindergeldfestsetzung für Oktober bis Dezember 2018 aufgehoben und die Gewährung ab Januar 2019 abgelehnt. Das Finanzgericht Münster hat Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zugesprochen, da das Ausbildungsverhältnis fortbestanden hat und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt ist.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Dem ist der BFH entgegengetreten. Es erfolgte eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht Münster zur weiteren Sachaufklärung.

Hinweis:
Ein Kind befindet sich dann in einer Berufsausbildung (i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG), wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.

Unschädlich ist eine Unterbrechung der Ausbildung (z. B. wegen einer Erkrankung), wenn diese nur vorübergehend ist.

Das Kind kann aber nicht mehr wegen seiner Ausbildung für Kindergeld berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird.

Es ist nun die Aufgabe des Finanzgerichts zu klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Erschien zunächst eine schnellere Genesung als möglich, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses ausscheidet, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für die Gewährung des Kindergeldes zu berücksichtigen ist.

(Stand: 09.05.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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