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Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Der BFH hatte in sei­nem Be­schluss vom 26.04.2017, III B 100/16, über fol­gen­den Sach­ver­halt zu ent­schei­den:

Die Klä­ger und Be­schwer­de­füh­rer (Klä­ger) leben in einer nicht­ehe­li­chen ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft, füh­ren einen ge­mein­sa­men Haus­halt und ste­hen so­zi­al und wirt­schaft­lich für­ein­an­der ein. Sie haben drei ge­mein­sa­me Kin­der, die eben­falls in ihrem Haus­halt leben. Dar­über hin­aus ist ein wei­te­res Kind der Klä­ge­rin in den Haus­halt der Klä­ger auf­ge­nom­men.

Hier­in ent­schied er, dass die Part­ner einer gleich­ge­schlecht­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft für Jahre, in denen das Le­bens­part­ner­schafts­ge­setz (LPartG) noch nicht in Kraft ge­tre­ten war, keine Zu­sam­men­ver­an­la­gung wäh­len kön­nen. 

Zur Be­grün­dung ver­wies der Senat dar­auf, dass das Ge­setz in § 2 Abs. 8 EStG zwar le­dig­lich von Le­bens­part­nern und Le­bens­part­ner­schaf­ten und nicht von Part­nern einer ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft und ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaf­ten spricht.

Der Senat er­klär­te es je­doch aus­drück­lich für un­zu­läs­sig, aus die­ser Be­griffs­wahl den Schluss zu zie­hen, dass Part­ner von Le­bens­ge­mein­schaf­ten, die keine Le­bens­part­ner i.S. des LPartG sind, in den Ge­nuss der steu­er­li­chen Vor­tei­le kom­men kön­nen, die bis zur Ein­fü­gung des § 2 Abs. 8 EStG al­lein Ehe­gat­ten vor­be­hal­ten waren.

(Stand: 02.08.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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