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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Keine Verpflichtung auf Fehler des Vorberaters hinzuweisen!

Keine Verpflichtung auf Fehler des Vorberaters hinzuweisen!

Der BGH hat in sei­nem Ur­teil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 186/14 bzgl. der Ne­ben­pflich­ten eines Steu­er­be­ra­ters zu ent­schei­den.

Ein Steu­er­be­ra­ter, der mit der Ver­tre­tung im Ver­fah­ren über einen Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid be­auf­tragt ist, ist nicht ver­pflich­tet, sei­nen Man­dan­ten auf einen mög­li­chen Re­gress­an­spruch gegen einen frü­he­ren Steu­er­be­ra­ter und auf die dro­hen­de Ver­jäh­rung eines sol­chen An­spruchs hin­zu­wei­sen.

(Stand: 11.01.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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