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Keine Verpflichtung auf Fehler des Vorberaters hinzuweisen!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 186/14 bzgl. der Nebenpflichten eines Steuerberaters zu entscheiden.
Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.
(Stand: 11.01.2018)
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