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Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastung
Der BFH hat mit Urteil vom 01.10.2020, Az. VI R 42/18 entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Biber verursacht wurden, sowie Aufwendungen zum Schutz vor weiteren Schädennicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt. In diesem Gewässer haben sich in den letzten Jahren Biber angesiedelt, die auf dem Grundstück der Kläger erheblichen Schaden angerichtet haben. Durch die Anlage des Biberbaus senkte sich ein Teil der Rasenfläche ab. Zudem war auch die Terrasse der Kläger betroffen, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Da Biber unter strengem Naturschutz stehen, dürfen sie weder bejagt noch verscheucht werden. Die Kläger ließen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine „Bibersperre“ errichten.
Die Kosten für die Bibersperre und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an der Terrasse und im Garten von insgesamt ca. 4.000 € haben die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Dies wurde seitens des Finanzamts nicht anerkannt. Auch das Finanzgericht und der BFH lehnten einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
Nach Ansicht des BFH sind Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidungvon Wildtierschädenkeineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S.d. § 33 EStG (wie z.B. mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Aufwendungen, die mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehen, erlauben daher auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt oder vermieden würden.
Zudem ist der BFH der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts ist, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden erforderlichen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastungen Sorge zu tragen. Es ist vielmehr Aufgabe des Naturschutzrechts für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen (etwa durch die Errichtung entsprechender Geldmittel).
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