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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastung

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat mit Ur­teil vom 01.10.2020, Az. VI R 42/18 ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für die Be­sei­ti­gung von Schä­den, die durch einen Biber ver­ur­sacht wur­den, sowie Auf­wen­dun­gen zum Schutz vor wei­te­ren Schä­dennicht als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugs­fä­hig sind.

Die Klä­ger be­woh­nen ein Ein­fa­mi­li­en­haus, des­sen Gar­ten an ein na­tür­li­ches Ge­wäs­ser an­grenzt. In die­sem Ge­wäs­ser haben sich in den letz­ten Jah­ren Biber an­ge­sie­delt, die auf dem Grund­stück der Klä­ger er­heb­li­chen Scha­den an­ge­rich­tet haben. Durch die An­la­ge des Bi­ber­baus senk­te sich ein Teil der Ra­sen­flä­che ab. Zudem war auch die Ter­ras­se der Klä­ger be­trof­fen, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drit­tel ab­sack­te. Da Biber unter stren­gem Na­tur­schutz ste­hen, dür­fen sie weder be­jagt noch ver­scheucht wer­den. Die Klä­ger lie­ßen im Ein­ver­neh­men mit der Na­tur­schutz­be­hör­de eine „Bi­ber­sper­re“ er­rich­ten.

Die Kos­ten für die Bi­ber­sper­re und die Kos­ten für die Be­sei­ti­gung der Bi­ber­schä­den an der Ter­ras­se und im Gar­ten von ins­ge­samt ca. 4.000 € haben die Klä­ger als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ge­macht. Dies wurde sei­tens des Fi­nanz­amts nicht an­er­kannt. Auch das Fi­nanz­ge­richt und der BFH lehn­ten einen Abzug der Auf­wen­dun­gen als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung ab.

Nach An­sicht des BFH sind Wild­tier­schä­den bzw. Schutz­maß­nah­men zur Ver­mei­dungvon Wild­tier­schä­denkei­nes­wegs un­üb­lich und nicht mit an­de­ren un­ge­wöhn­li­chen Scha­dens­er­eig­nis­sen i.S.d. § 33 EStG (wie z.B. mit Schä­den auf­grund von Brand oder Hoch­was­ser) ver­gleich­bar. Auf­wen­dun­gen, die mit einem ent­stan­de­nen oder dro­hen­den Wild­tier­scha­den in Zu­sam­men­hang ste­hen, er­lau­ben daher auch dann keine Be­rück­sich­ti­gung als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen, wenn mit den Maß­nah­men kon­kre­te, von einem Ge­gen­stand des exis­tenz­not­wen­di­gen Be­darfs aus­ge­hen­de Ge­sund­heits­ge­fah­ren be­sei­tigt oder ver­mie­den wür­den.

Zudem ist der BFH der An­sicht, dass es nicht Auf­ga­be des Steu­er­rechts ist, für einen Aus­gleich von durch Wild­tie­re ver­ur­sach­ter Schä­den bzw. für die zur Ver­mei­dung sol­cher Schä­den er­for­der­li­chen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men über eine ent­spre­chen­de Ab­zugs­mög­lich­keit als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen Sorge zu tra­gen. Es ist viel­mehr Auf­ga­be des Na­tur­schutz­rechts für einen Scha­dens­aus­gleich bzw. Prä­ven­ti­ons­schutz zu sor­gen (etwa durch die Er­rich­tung ent­spre­chen­der Geld­mit­tel).

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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