Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2025, Az. VI R 3/23 entschieden, dass Kosten des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

 

Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht oder - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist.

Der Fall:

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Sie arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona-Pandemie) hatten die Kläger überwiegend im Homeoffice - dort hauptsächlich im Wohn-/Esszimmer -gearbeitet. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung. Dort wurden zwei Zimmer als Arbeitszimmer eingerichtet und genutzt. Die Kläger machten den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung als Werbungskosten geltend. Seitens des Finanzamts wurden die Aufwendungen für die Arbeitszimmer anerkannt, die Kosten für den Umzug mangels beruflicher Veranlassung aber abgelehnt.

 

Das Finanzgericht bejahte demgegenüber den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nun über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten daher der beruflichen Tätigkeit auch im Homeoffice ungestört nachkommen.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH ist der Ansicht des Finanzgerichts nicht gefolgt und hat die ablehnende Entscheidungdes Finanzamts bestätigt. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daher zählen die Kosten für einen Wohnungswechsel regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände dafür allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten. Dies sei nur dann zu bejahen, wenn die Umstände außerhalb der Wohnung liegen, etwa, wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen wäre oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit durch den Umzug mindestens eine Stunde täglich vermindert worden wäre.

 

Nicht ausreichend zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs sei die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten. Insoweit fehle es an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist. Die Wahl einer Wohnung - vor allem deren Größe, Lage, Zuschnitt und Nutzung - sei eher vom Geschmack, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, den Lebensgewohnheiten, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Hieran ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice nichts. Auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt beruhe die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht oder kein anderer (außerhäuslicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Letztendlich könne die berufliche Veranlassung des Umzugs auch nicht darauf gestützt werden, dass -wie im vorliegenden Fall - der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig ist.

 

(Stand: 20.05.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Finden Sie Ihre Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche