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Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Erhaltungsrücklage steuerlich absetzbar? Der Zeitpunkt entscheidet!
Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2025, Az. IX R 19/24 entschieden, dass Leistungen eines Wohnungseigentümers – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar sind. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen Werbungskosten erst dann vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.
Der Fall:
Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von den Klägern an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld war zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt worden. Das Finanzamt erkannte insoweit bei den Vermietungseinkünften keine Werbungskosten an. Es war der Ansicht, dass der Abzug erst in dem Jahr erfolgen kann, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht werden. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die von den Klägern eingelegte Revision beim BFH hatte keinen Erfolg. Für den Werbungskostenabzug fordert § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hatten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes erbracht und konnten hierauf nicht mehr zugreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Allerdings war der auslösende Moment für die Zahlung nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Erst wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt, entsteht ein Zusammenhang zur Vermietung. Erst zu diesem Zeitpunkt kommen die Mittel der Immobilie zugute.
Schließlich hob der BFH hervor, dass - entgegen der Auffassung der Kläger - auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.
(Stand: 24.03.2025)
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