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Kann ich einen Sprachkurs steuerlich berücksichtigen?
Unsere Arbeitswelt wird immer internationaler. Wer heute bei einem großen Unternehmen durchstarten will, kommt deshalb oft nicht ohne einschlägige Fremdsprachenkenntnisse aus: Verhandlungssicheres Wirtschaftsenglisch, Spanisch und optimalerweise noch Grundlagen-Chinesisch – damit können Bewerber bei potenziellen Arbeitgebern punkten. Erfolgreich absolvierte Sprachkurse machen sich zwar gut im Lebenslauf, sind aber nicht immer günstig. Dem ein oder anderen werden die Kosten erstattet, die meisten müssen aber selbst dafür aufkommen.
Grundsätzlich ist ein steuerlicher Ansatz von Ausgaben für einen Sprachkurs nicht möglich. Die Finanzverwaltung rechnet derartige Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung (gem. § 12 EStG). Es sei denn, die Aufwendungen entstanden nachweislich aus beruflichen Gründen. Besteht für die erlernte Sprache eine berufliche Notwendigkeit, kann ein Werbungskostenabzug vorgenommen werden.
Unkompliziert gestaltet sich ein Ansatz von Kursen wie bspw. Wirtschaftsenglisch oder Sprachunterricht mit technischem Bezug. Solche Kurse werden im Privatbereich eher selten gebraucht und daher oft ohne weitere Nachfrage von den Finanzbeamten akzeptiert. Bei Grundkursen dagegen muss eindeutig belegt werden, dass sie tatsächlich im Beruf benötigt werden.
Hinweis: Vorsicht bei Sprachkursen, bei denen nur allgemeinere Themen besprochen werden! Sie können nicht abgesetzt werden.
Doch welche Kosten können Steuerpflichtige überhaupt für einen Sprachkurs absetzen?
Gleiches gilt grundsätzlich auch für Sprachkurse im Ausland. Das Finanzamt geht meistens davon aus, dass es sich um gemischt-genutzte Aufwendungen handelt. Das heißt: Es besteht sowohl eine private als auch eine berufliche Veranlassung. Demnach können zwar die Kursgebühren oft in voller Höhe berücksichtigt werden, die Reisekosten dürfen aber nur anteilig abgesetzt werden.
Für einen vollen Werbungskostenabzug müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Sprachkurs muss berufsbedingte Themen besprechen und darf keine allgemeinen enthalten.
- Die Kosten für die Unterkunft sollten angemessen sein. Entsprechend ist eine Unterkunft im besten Wellnesshotel des jeweiligen Landes eher von privater Natur.
- Während der Zeit des Auslandsaufenthaltes darf nur wenigen privaten Interessen nachgegangen werden.
- Der Sprachkurs sollte nicht in der Hauptsaison an beliebten Reisezielen stattfinden.
- Familienmitglieder oder Freunde dürfen die Reise nicht begleiten.
Sind alle Punkte erfüllt, steht einem Ansatz als Werbungskosten grundsätzlich nichts im Weg.
Hinweis: In Deutschland lebende Ausländer können Deutschsprachkurse steuerlich absetzen, wenn diese berufsbedingt sind. Nicht übernommene Kosten für einen verpflichtenden Integrationskurs, der auch einen Deutschkurs enthält, können ebenso geltend gemacht werden. Lediglich Zusatzkurse sind nicht absetzbar, da sie auch bei Menschen mit Migrationshintergrund dem privaten Bereich zugerechnet werden.
(Stand: 20.09.2023)
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