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Jahressteuergesetz 2019

Jobticket ab 01.01.2020
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, werden vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert - § 40 Abs. 2 EStG.
Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
Erhöhung der Verpflegungspauschalen – gilt ab Verkündung
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung werden erhöht - § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Es ist eine Erhöhung von 24 Euro auf 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und eine Erhöhung von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung bzw. mehr als 8 Stunden vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Berufskraftfahrer – neuer Pauschbetrag ab 01.01.2020
Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftfahrzeugen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt - § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5b EStG. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften - gilt ab Verkündung
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen - § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG.
Sonderausgaben – gilt ab Verkündung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich, Bar- oder Sachunterhalt, getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen - § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Steueridentifikationsnummer für beschränkt Steuerpflichtige - gilt ab 01.01.2020
Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird künftig auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden - §§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG.
Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden - § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG.
(Stand: 20.12.2019)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
