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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Jahressteuergesetz 2019

Jahressteuergesetz 2019

Job­ti­cket ab 01.01.2020

Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen zu Auf­wen­dun­gen der Mit­ar­bei­ter für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te, auch wenn sie nicht zu­sätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bracht wer­den, wer­den vom Ar­beit­ge­ber pau­schal mit 25 % be­steu­ert - § 40 Abs. 2 EStG.

Dies gilt für Fahr­ten mit öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Li­ni­en­ver­kehr zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te (z. B. Job-Ti­ckets) sowie für pri­va­te Fahr­ten im öf­fent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr. Eine An­rech­nung der pau­schal be­steu­er­ten Zu­schüs­se auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 un­ter­bleibt.

Er­hö­hung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len – gilt ab Ver­kün­dung

Die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen im Rah­men einer be­ruf­li­chen Aus­wärt­s­tä­tig­keit oder dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung wer­den er­höht - § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG.

Es ist eine Er­hö­hung von 24 Euro auf 28 Euro für Ab­we­sen­hei­ten von 24 Stun­den und eine Er­hö­hung von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Ab­rei­se­ta­ge sowie für Ab­we­sen­heits­ta­ge ohne Über­nach­tung bzw. mehr als 8 Stun­den vor­ge­se­hen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Ar­beit­neh­mer au­ßer­halb sei­ner Woh­nung und ers­ten Tä­tig­keits­stät­te be­ruf­lich tätig ist.

Be­rufs­kraft­fah­rer – neuer Pausch­be­trag ab 01.01.2020

Für Ar­beit­neh­mer, die ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit über­wie­gend in Kraft­fahr­zeu­gen nach­ge­hen, wird ein neuer Pausch­be­trag in Höhe von 8 Euro pro Ka­len­der­tag ein­ge­führt - § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5b EStG. Die­ser Pausch­be­trag kann künf­tig an­stel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die dem Ar­beit­neh­mer in­ner­halb einer mehr­tä­gi­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit in Ver­bin­dung mit einer Über­nach­tung im Kraft­fahr­zeug des Ar­beit­ge­bers ent­ste­hen, in An­spruch ge­nom­men wer­den. Soll­ten die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen je­doch höher sein als der Pausch­be­trag, kön­nen diese an­ge­setzt wer­den.

Pflicht­ver­an­la­gung bei Ka­pi­tal­ein­künf­ten - gilt ab Ver­kün­dung

Ar­beit­neh­mer, die Ka­pi­tal­ein­künf­te ohne Steu­er­ab­zug er­hal­ten haben, müs­sen künf­tig zwin­gend eine Steu­er­er­klä­rung ein­rei­chen - § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG.

Son­der­aus­ga­ben – gilt ab Ver­kün­dung

Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für das ei­ge­ne Kind, die von den Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten wirt­schaft­lich, Bar- oder Sach­un­ter­halt, ge­tra­gen wer­den, sind künf­tig bei die­sen als Son­der­aus­ga­ben zu be­rück­sich­ti­gen - § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Dabei ist es un­er­heb­lich, ob und wie hoch die Ein­künf­te oder Be­zü­ge des Kin­des sind.

Steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für be­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge - gilt ab 01.01.2020

Ar­beit­neh­mern, die in Deutsch­land le­dig­lich der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, wird künf­tig auch eine Steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zu­ge­teilt wer­den - §§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG.

Diese Zu­tei­lung soll durch den Ar­beit­neh­mer beim Be­triebs­stät­ten­fi­nanz­amt des Ar­beit­ge­bers vor­ge­nom­men wer­den. Dem Ar­beit­neh­mer soll al­ler­dings die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wer­den, sei­nen Ar­beit­ge­ber zur erst­ma­li­gen Be­an­tra­gung der Steu­er-ID zu be­voll­mäch­ti­gen. Dann wird das Mit­tei­lungs­schrei­ben der Fi­nanz­ver­wal­tung an den Ar­beit­ge­ber ge­schickt. Au­ßer­dem wer­den be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ar­beit­neh­mer in Zu­kunft in den be­trieb­li­chen Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich ein­ge­bun­den - § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG.

(Stand: 20.12.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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