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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Identifikationsnummer - Voraussetzung für Steuererleichterungen

Identifikationsnummer - Voraussetzung für Steuererleichterungen

(Stand: 10.02.2017)

Re­al­split­ting

Seit 2016 ist die An­ga­be der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Un­ter­halts­emp­fän­gers in der Steu­er­er­klä­rung des Un­ter­halts­leis­ten­den (Geber) Vor­aus­set­zung für den Abzug von Un­ter­halts­leis­tun­gen an den ge­schie­de­nen oder dau­ernd ge­trennt le­ben­den Ehegatten.​Der Un­ter­halts­emp­fän­ger ist daher ver­pflich­tet, seine Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer dem Geber mit­zu­tei­len. Kommt der Emp­fän­ger die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, kann der Geber bei sei­nem Fi­nanz­amt die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Emp­fän­gers er­fra­gen.

Kin­der­geld

Seit 2016 setzt die Aus­zah­lung von Kin­der­geld die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer vor­aus

Frei­stel­lungs­auf­trag

Für einen be­reits er­teil­ten Frei­stel­lungs­auf­trag muss der Bank die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kon­to- bzw. De­po­tin­ha­bers vor­lie­gen; für neu er­teil­te Auf­trä­ge gilt das be­reits seit 2011. An­de­ren­falls ist der Auf­trag un­wirk­sam. Seit 2016 darf die Bank die Num­mer nun auch beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ab­fra­gen. Die in § 44a Abs. 2 a Satz 3 EStG bis­her vor­ge­se­he­ne Wi­der­spruchs­mög­lich­keit der Bank­kun­den ist ent­fal­len.

 

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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