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Garagen-Vermietung – Was hier steuerlich beachtet werden muss!

Vermietungen von Garagen können gegebenenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
In Innenstädten, dicht bebauten Gegenden mit engen Straßen und großen Wohnblocks sind Parkplätze oft Mangelware. Die Nachfrage ist groß. Wer hier ein Grundstück besitzt, es mit Garagen oder Stellplätzen bebaut, um sie anschließend zu vermieten, hat mit dieser Geschäftsidee gute Karten. Allerdings muss aus steuerlicher Sicht auch der eine oder andere Aspekt beachtet werden!
Garagen-Vermietung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Wer eine Garage oder einen Stellplatz an andere vermietet, erzielt grundsätzlich Mieteinnahmen. Diese müssen gemäß § 21 Abs. 1 EStG versteuert werden. Im Gegenzug können – wie bei der Vermietung von Wohn- oder Geschäftsräumen – auch hier Werbungskosten abgezogen werden.
Typische absetzbare Werbungskosten bei der Vermietung von Garagen o. ä. können sein:
- Renovierungskosten
- Schuldzinsen
- Grundsteuer
- Abschreibung
Wichtig: Grundsätzlich beträgt die Abschreibungsdauer für Garagen 20 Jahre. Deshalb greift der lineare AfA-Satz von 5 %. Dies gilt nicht für Garagen, die in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen. Hier muss dann i. d. R. ein AfA-Satz gemäß § 7 Abs. 4 EStG angewandt werden.
Umsatzsteuerpflicht bei Garagen-Vermietung
Ein wesentlicher Unterschied zur Vermietung von Gebäuden ist, dass die Vermietung von Garagen oder Stellplätzen gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig ist.
Wird ein Autostellplatz gemeinsam mit einer Wohnung vermietet, ist der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei. Wird er wiederum separat vermietet, müssen die erzielten Erlöse aus der Garagen-Vermietung mit 19 % Umsatzsteuer besteuert werden. Gleiches gilt u. a. auch für die kurzfristige Vermietung von Schlaf- und Wohnräumen (z. B. Ferienwohnungen). Jedoch unterliegen diese lediglich dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis: Erzielen Steuerpflichtige umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, können sie von Lohnsteuerhilfevereinen nicht beraten werden, sondern müssen sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft wenden.
(Stand: 21.03.2023)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.