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Garagen-Vermietung – Was hier steuerlich beachtet werden muss!

In Innenstädten, dicht bebauten Gegenden mit engen Straßen und großen Wohnblocks sind Parkplätze oft Mangelware. Die Nachfrage ist groß. Wer hier ein Grundstück besitzt, es mit Garagen oder Stellplätzen bebaut, um sie anschließend zu vermieten, hat mit dieser Geschäftsidee gute Karten. Allerdings muss aus steuerlicher Sicht auch der eine oder andere Aspekt beachtet werden!

Garagen-Vermietung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Wer eine Garage oder einen Stellplatz an andere vermietet, erzielt grundsätzlich Mieteinnahmen. Diese müssen gemäß § 21 Abs. 1 EStG versteuert werden. Im Gegenzug können – wie bei der Vermietung von Wohn- oder Geschäftsräumen – auch hier Werbungskosten abgezogen werden.

Typische absetzbare Werbungskosten bei der Vermietung von Garagen o. ä. können sein:

  • Renovierungskosten
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Abschreibung

Wichtig: Grundsätzlich beträgt die Abschreibungsdauer für Garagen 20 Jahre. Deshalb greift der lineare AfA-Satz von 5 %. Dies gilt nicht für Garagen, die in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen. Hier muss dann i. d. R. ein AfA-Satz gemäß § 7 Abs. 4 EStG angewandt werden.

Umsatzsteuerpflicht bei Garagen-Vermietung

Ein wesentlicher Unterschied zur Vermietung von Gebäuden ist, dass die Vermietung von Garagen oder Stellplätzen gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig ist.

Wird ein Autostellplatz gemeinsam mit einer Wohnung vermietet, ist der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei. Wird er wiederum separat vermietet, müssen die erzielten Erlöse aus der Garagen-Vermietung mit 19 % Umsatzsteuer besteuert werden. Gleiches gilt u. a. auch für die kurzfristige Vermietung von Schlaf- und Wohnräumen (z. B. Ferienwohnungen). Jedoch unterliegen diese lediglich dem ermäßigten Steuersatz.

Hinweis: Erzielen Steuerpflichtige umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, können sie von Lohnsteuerhilfevereinen nicht beraten werden, sondern müssen sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft wenden.

(Stand: 21.03.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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