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EuGH-Vorlage: Finanzgericht Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei einer Schweizer Immobilie für europarechtswidrig

Verstößt die Nichtgewährung einer Steuermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz? Darüber muss jetzt der EuGH entscheiden.
Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit dem am 25.03.2025 veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (7 K 1204/22) hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.
Der Fall:
Geklagt hatte ein in der Schweiz wohnhaftes Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig. Hierfür unterhielt er in Deutschland eine Wohnung. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a EStG. Sie begehrten diesbezüglich eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Seitens des Finanzamts wurde dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Hiergegen hatten die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln erhoben. Sie waren der Ansicht, dass die Auffassung des Finanzamts gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.
Das Urteil:
Dem sind die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Köln gefolgt. In ihrem Vorlagebeschluss bezweifeln sie, dass es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, wenn Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das Freizügigkeitsabkommen, das auf den Streitfall anwendbar ist, enthalte demnach ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen. Hierauf können sich die Kläger möglicherweise berufen. Nicht gerechtfertigt sei eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen.
Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet: C-223/25.
(Stand: 25.04.2025)
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