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Erste Tätigkeitsstätte eines Beamten bei Kettenabordnung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 02.09.2024, Az. 15 K 698/22 E entschieden, dass ein Beamter, der im Zuge einer Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung“ bezeichnet wird, an der Ausbildungsstätte dennoch keine erste Tätigkeitsstätte hat.
Der Fall:
Die Kläger, zwei zusammenveranlagte Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen an Ausbildungsstätten versetzt. Die Stellen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet und wurden mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert. Nach dem Ende der Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine andere Behörde erfolgen.
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung 2020 Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt sah die Ausbildungsstätte allerdings als erste Tätigkeitsstätte an und berücksichtigte daher nur die Entfernungspauschale.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben, da die Kläger nicht dauerhaft der Ausbildungsstätte zugeordnet waren. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich nach § 9 Abs. 4 EStG vorrangig durch dienstrechtliche Zuordnung. Dies lag hier nicht vor. Die Versetzungen waren zeitlich befristet.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Ausbildungsstätte auch nicht nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die beiden Beamten sind zwar seit mehr als acht bzw. neun Jahren typischerweise mehrmals in der Woche dort tätig gewesen. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG müssen diese Voraussetzungen aber dauerhaft vorliegen. Diese Beurteilung ist aus ex-ante-Perspektive und nicht aus ex-post-Sicht vorzunehmen.
(Stand: 13.11.2024)
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