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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

Der BFH hat mit Urteil vom 15.10.2024, Az. IX R 5/23 entschieden, dass die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, vom Geschädigten versteuert werden muss.

Der Fall:

Die Klägerin musste wegen eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben und erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich einen Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen mussten von der Klägerin als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuert werden. Die Versicherung kam in den Streitjahren ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterliegen. Nach Auffassung der Klägerin liegt hier aber ein Steuerschaden vor, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen gehöre demnach nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern auch die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Insoweit knüpft der BFH an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Bei dem Nettoverdienstausfall und der Steuerlast handelt es sich um Bestandteile eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH insbesondere deshalb aus, da die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhalten hat. Durch die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre, wurde der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung notwendige „Außerordentlichkeit“ genommen.

 

(Stand: 21.01.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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