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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Ein Ur­teil im Hin­blick auf einen Flug­be­glei­ter

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG kön­nen Ar­beit­neh­mer für den Weg zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te (§ 9 Abs. 4 EStG) für jeden Ar­beits­tag, an dem die erste Tä­tig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird, eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le i. H. v. 0,30 € für jeden vol­len Ki­lo­me­ter der ein­fa­chen Ent­fer­nung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen.

Im Ur­teil vom 12.02.2020, VI R 42/17, ver­öf­fent­licht am 12.06.2020, muss­te der BFH nun ent­schei­den, wie diese Re­ge­lung an­zu­wen­den ist, wenn Hin- und Rück­weg auf un­ter­schied­li­che Ar­beits­ta­ge fal­len.

Der Klä­ger (Flug­be­glei­ter) fuhr im Streit­jahr mit sei­nem PKW an 31 Tagen von der Woh­nung zum Flug­ha­fen, je­doch trat er erst nach min­des­tens einem wei­te­ren Ar­beits­tag den Heim­weg an. An zwölf Ar­beits­ta­gen fuhr er von sei­ner Woh­nung zum Flug­ha­fen und am glei­chen Tag zu­rück. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren woll­te der Klä­ger die An­er­ken­nung der vol­len Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch für den Fall, dass er die Hin- und Rück­fahrt an un­ter­schied­li­chen Tagen durch­füh­ren muss­te.

Hier ent­schied der BFH wie folgt:
Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te gilt für zwei Wege an einem Ar­beits­tag. Wird an einem Tag nur ein Weg zu­rück­ge­legt, kann auch nur die Hälf­te der Ent­fer­nungs­pau­scha­le je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und Ar­beits­tag als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt wer­den.

(Stand: 15.07.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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