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Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann steuerlich begünstigt sein

Es gibt mehrere Möglichkeiten wenn man Unterstützung im Haushalt sucht. Daraus ergeben sich viele Vor- aber auch Nachteile je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe, die Tätigkeiten wie z. B. Putzen, Waschen, Einkaufen oder Kochen für Sie übernimmt, können Sie womöglich von einer Steuerermäßigung profitieren.
Es gibt hier mehrere Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe zu engagieren. Welche Vergünstigungen es jeweils gibt und welche Pflichten auf Sie zukommen könnten, erfahren Sie im Folgenden:
Haushaltsnahe Dienstleistung:
Als haushaltsnahe Dienstleistung versteht man hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dafür beschäftigte Personen erledigt werden und regelmäßig anfallen. Diese Tätigkeiten müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen.
Hier gewährt der Staat eine Steuerermäßigung, wenn diese Tätigkeiten von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur im Haushalt erbracht werden.
Einen Steuerabzug gibt es jedoch nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich Kosten für Verbrauchsmittel.
Wichtig:
Sie müssen die Rechnung durch Überweisung auf das Konto des Dienstleisters bezahlen, bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie von einer Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch von 4.000 € jährlich profitieren.
Beschäftigung einer Haushaltshilfe - Sozialversicherungspflichtig
Anstatt einen Dienstleister mit der Ausführung haushaltsnaher Tätigkeiten zu beauftragen besteht die Möglichkeit eines sog. haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses.
Hier treten Sie als Arbeitgeber auf, der jemanden für die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten beschäftigt.
Auch hier müssen die Tätigkeiten einen engen Bezug zum Haushalt haben.
Als Arbeitgeber einer Haushaltshilfe können Sie so zwar von der Steuerermäßigung bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr bzw. 20 % der angefallenen Aufwendungen profitieren, jedoch haben Sie umfangreiche Pflichten zu erfüllen.
Diese Pflichten fallen an, wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt handelt und somit Sozialversicherungspflicht besteht. Dies gilt auch bei Midijobs mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 450,01 € - 1.300 €.
Hier müssen Sie als Arbeitgeber zum Beispiel:
- den Arbeitnehmer auf elektronischem Weg anmelden,
- ein Lohnkonto führen und aufbewahren und
- die Lohnsteuer und die Beiträge an die Sozialversicherung berechnen, einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abführen.
- Begünstigt sind in diesem Fall folgende Aufwendungen:
- Bruttoarbeitslohn, sowie die von Ihnen als Arbeitgeber getragenen Beiträge
- zur Sozialversicherung,
- ggf. die pauschale Lohnsteuer
- die Umlagen nach Aufwendungsausgleichsgesetz
- Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverbund zu zahlen sind.
Die Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die Haushaltshilfe ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Beschäftigung einer Haushaltshilfe - Minijob
Es gibt auch die Möglichkeit eine Haushaltshilfe auf dem Wege eines Minijobs zu beschäftigen.
Ein Minijob kann in zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung vorliegen:
- auf Dauer angelegte geringfügige entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig höchstens 450 € im Monat
- eine von vornherein zeitlich begrenzt kurzfristige Beschäftigung, wenn diese auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Es müssen für die Anerkennung eines nicht gewerblichen Minijobs folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein
- Die Tätigkeit darf ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, liegt eine haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt im Sinne des § 8a SGBIV vor, wodurch Sie als Arbeitgeber folgende Vorteile haben:
- Deutlich niedrigere Pauschalabgaben als bei „normalen“ gewerblichen Minijobs. Die Abrechnung über die Minijob-Zentrale per Haushaltsscheck ist zwar ein Muss, erleichtert jedoch den Verwaltungsaufwand.
- Sie erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für den Minijob, jedoch höchstens 510 € jährlich.
Haushaltsscheckverfahren
Das Haushaltsscheckverfahren soll das Melde- und Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijobverfahren vereinfachen.
Bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe im privaten Haushalt als Minijob muss diese/r mit einem einfachen Vordruck, dem sog. Haushaltsscheck, bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Anhand der Angaben im Haushaltsscheck-Formular berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschalbeträge und zieht die zu zahlenden Abgaben im Lastschriftverfahren halbjährlich von Ihrem Konto ein.
Folgende Pauschbeträge zahlen Sie als Arbeitgeber:
- 5 % des Arbeitslohns an die gesetzliche Rentenversicherung
- 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung
- 2 % Pauschsteuer ggf.
- 1,6 % Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
- 1,39 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschutz (U1 und U2).
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Pauschsteuer von 2 % auf den Beschäftigten zu übertragen. In diesem Fall können Sie die Pauschsteuer vom Arbeitslohn einbehalten.
Bei der Beschäftigung einer Minijob-Kraft gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung des Arbeitslohns. Hier berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschsteuer von 2 % des Arbeitslohns und zieht diese ein. Bei Übertragung der Pauschsteuer auf die Haushaltshilfe sind die Aufwendungen und somit auch der Steuerabzugsbetrag geringer.
Sie können jedoch den Arbeitslohn der Haushaltshilfe nach dem normalen Lohnsteuerabzugsverfahren versteuern anstatt pauschal. Hier zahlen weder Sie noch die Haushaltshilfe Lohnsteuer. Jedoch ist dieses Verfahren mit mehr Aufwand verbunden.
Sie als Arbeitgeber müssen hier anhand der Steuerklasse und der übrigen Lohnsteuermerkmale die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnen. Diese Steuern behalten Sie dann vom Lohn ein und übermitteln diese Werte dann an das für Sie zuständige Finanzamt.
Diese Meldung muss bis spätestens 10. Januar des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.
Fällt jedoch keine Lohnsteuer an, muss auch keine Lohnsteueranmeldung abgegeben werden.
In der Regel fallen Steuern nur dann an, wenn die Haushaltshilfe die Steuerklasse V oder VI hat.
Es können hier für die Haushaltshilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG vorliegen, welche ggf. im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Sofern die Aushilfe noch weitere Einkünfte erzielt, kann hier eine Steuerbelastung entstehen.
Beim Haushaltsscheck bleiben jedoch Sachbezüge wie freie Kost oder Logis außer Ansatz. Diese geldwerten Vorteile gehören nicht zum Arbeitsentgelt, somit müssen hier auch keine Pauschalabgaben oder Pauschsteuer abgeführt werden.
Der Minijobber muss diese Sachbezüge jedoch über das Lohnsteuerabzugsverfahren normal besteuern.
Au-pair-Kraft
Bei der Beschäftigung eins Au-pairs gibt es eigentlich keine Möglichkeit, die entstehenden Kosten in Abzug zu bringen, da es sich hier nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis handelt, es kein 450-Euro-Job ist und keine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nicht gewollt, daher wurde hierfür eine Sonderregelung getroffen.
Die Kosten werden -wie die Kosten für einen Dienstleister- als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ behandelt.
Es müssen jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sein, d. h. das Au-pair übt haushaltsnahe Tätigkeiten im Haushalt aus.
Der Umfang der Tätigkeiten wird in der Rechnung oder im Au-pair Vertrag einzeln aufgeführt
Das Taschengeld muss auf ein Konto des Au-Pairs eingezahlt werden.
Übernimmt das Au-pair auch die Betreuung von Kindern, sind 50 % der Gesamtaufwendungen abziehbar, wenn der Umfang der einzelnen Leistungen nicht nachgewiesen werden kann.
Hier können als Aufwendungen geltend gemacht werden:
- Taschengeld,
- Sachleistungen wie freie Kost oder Logis, wobei hier die Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt werden können.
Bei volljährigen Au-pairs gelten folgende Werte:- Volle Verpflegung 251 € im Monat bzw. 8,37 € pro Tag im Jahr 2019. Im Jahr 2020 steigen diese Werte auf 258 € im Monat bzw. 8,60 € pro Tag.
- Für Unterkunft 231 € im Monat bzw. 7,70 € pro Tag im Jahr 2019. Im Jahr 2020 steigen diese Werte auf 235 € im Monat bzw. 7,83 € pro Tag.
Höchstbeträge der abziehbaren Aufwendungen
Die Steuerermäßigung des § 35a EStG kann nur bis zu bestimmten, bereits erwähnten Höchstbeträgen geltend gemacht werden.
Hierbei ist zu beachten, dass diese Höchstbeträge nicht personenbezogen, sondern haushaltsbezogen gelten.
So können zwei in einem Haushalt zusammenlebende Alleinstehende, genau wie auch Ehegatten oder Lebenspartner diese Höchstbeträge insgesamt nur einmal geltend machen.
Dies gilt jedoch nur, wenn das ganze Jahr der gemeinsame Haushalt bestand.
Das heißt, wird der gemeinsame Haushalt erst innerhalb des Jahres begründet oder aufgelöst und verfügt jeder der Beteiligten Personen zuvor oder im Anschluss daran über einen eigenen Haushalt, kann in diesem Jahr jeder Partner den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
(Stand: 05.11.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.