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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann steuerlich begünstigt sein

Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann steuerlich begünstigt sein

Be­schäf­ti­gen Sie eine Haus­halts­hil­fe, die Tä­tig­kei­ten wie z. B. Put­zen, Wa­schen, Ein­kau­fen oder Ko­chen für Sie über­nimmt, kön­nen Sie wo­mög­lich von einer Steu­er­er­mä­ßi­gung pro­fi­tie­ren.

Es gibt hier meh­re­re Mög­lich­kei­ten, eine Haus­halts­hil­fe zu en­ga­gie­ren. Wel­che Ver­güns­ti­gun­gen es je­weils gibt und wel­che Pflich­ten auf Sie zu­kom­men könn­ten, er­fah­ren Sie im Fol­gen­den:

Haus­halts­na­he Dienst­leis­tung:

Als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung ver­steht man haus­wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten, die ge­wöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts oder dafür be­schäf­tig­te Per­so­nen er­le­digt wer­den und re­gel­mä­ßig an­fal­len. Diese Tä­tig­kei­ten müs­sen eine hin­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­wei­sen.

Hier ge­währt der Staat eine Steu­er­er­mä­ßi­gung, wenn diese Tä­tig­kei­ten von einem selb­stän­di­gen Dienst­leis­ter oder einer Dienst­leis­tungs­agen­tur im Haus­halt er­bracht wer­den.

Einen Steu­er­ab­zug gibt es je­doch nur für die in Rech­nung ge­stell­ten Ar­beits­kos­ten ein­schließ­lich Kos­ten für Ver­brauchs­mit­tel.

Wich­tig:
Sie müs­sen die Rech­nung durch Über­wei­sung auf das Konto des Dienst­leis­ters be­zah­len, bei Bar­zah­lung gibt es keine Steu­er­er­mä­ßi­gung.

Bei haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen kön­nen Sie von einer Steu­er­er­mä­ßi­gung von 20 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens je­doch von 4.000 € jähr­lich pro­fi­tie­ren.

Be­schäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe - So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig

An­statt einen Dienst­leis­ter mit der Aus­füh­rung haus­halts­na­her Tä­tig­kei­ten zu be­auf­tra­gen be­steht die Mög­lich­keit eines sog. haus­halts­na­hen Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses.

Hier tre­ten Sie als Ar­beit­ge­ber auf, der je­man­den für die Durch­füh­rung haus­wirt­schaft­li­cher Tä­tig­kei­ten be­schäf­tigt.

Auch hier müs­sen die Tä­tig­kei­ten einen engen Bezug zum Haus­halt haben.

Als Ar­beit­ge­ber einer Haus­halts­hil­fe kön­nen Sie so zwar von der Steu­er­er­mä­ßi­gung bis zu einem Höchst­be­trag von 4.000 € im Jahr bzw. 20 % der an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen pro­fi­tie­ren, je­doch haben Sie um­fang­rei­che Pflich­ten zu er­fül­len.

Diese Pflich­ten fal­len an, wenn es sich nicht um eine ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung im Pri­vat­haus­halt han­delt und somit So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht be­steht. Dies gilt auch bei Mi­di­jobs mit einem mo­nat­li­chen Ar­beits­ein­kom­men von 450,01 € - 1.300 €.

Hier müs­sen Sie als Ar­beit­ge­ber zum Bei­spiel:

 

 

  • den Ar­beit­neh­mer auf elek­tro­ni­schem Weg an­mel­den,
  • ein Lohn­kon­to füh­ren und auf­be­wah­ren und
  • die Lohn­steu­er und die Bei­trä­ge an die So­zi­al­ver­si­che­rung be­rech­nen, ein­be­hal­ten und an die zu­stän­di­ge Ein­zugs­stel­le ab­füh­ren.
  • Be­güns­tigt sind in die­sem Fall fol­gen­de Auf­wen­dun­gen:
  • Brut­to­ar­beits­lohn, sowie die von Ihnen als Ar­beit­ge­ber ge­tra­ge­nen Bei­trä­ge
    • zur So­zi­al­ver­si­che­rung,
    • ggf. die pau­scha­le Lohn­steu­er
    • die Um­la­gen nach Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz
    • Un­fall­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die an den Ge­mein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­bund zu zah­len sind.

     

Die Steu­er­er­mä­ßi­gung wird nur dann ge­währt, wenn die Haus­halts­hil­fe ord­nungs­ge­mäß an­ge­mel­det wurde.

Be­schäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe - Mi­ni­job

Es gibt auch die Mög­lich­keit eine Haus­halts­hil­fe auf dem Wege eines Mi­ni­jobs zu be­schäf­ti­gen.

Ein Mi­ni­job kann in zwei Arten der ge­ring­fü­gi­gen Be­schäf­ti­gung vor­lie­gen:

  • auf Dauer an­ge­leg­te ge­ring­fü­gi­ge ent­lohn­te Be­schäf­ti­gung mit einem Ar­beits­ent­gelt von re­gel­mä­ßig höchs­tens 450 € im Monat
  •  eine von vorn­her­ein zeit­lich be­grenzt kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung, wenn diese auf nicht mehr als drei Mo­na­te oder 70 Ar­beits­ta­ge im Ka­len­der­jahr be­grenzt ist.

Es müs­sen für die An­er­ken­nung eines nicht ge­werb­li­chen Mi­ni­jobs fol­gen­de Be­din­gun­gen er­füllt sein:

  • Die Be­schäf­ti­gung muss durch einen pri­va­ten Haus­halt be­grün­det sein
  • Die Tä­tig­keit darf aus­schließ­lich im Pri­vat­haus­halt aus­ge­übt wer­den.

Sind diese Be­din­gun­gen er­füllt, liegt eine haus­halts­na­he ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung im Pri­vat­haus­halt im Sinne des § 8a SGBIV vor, wo­durch Sie als Ar­beit­ge­ber fol­gen­de Vor­tei­le haben:

  • Deut­lich nied­ri­ge­re Pau­schal­ab­ga­ben als bei „nor­ma­len“ ge­werb­li­chen Mi­ni­jobs. Die Ab­rech­nung über die Mi­ni­job-Zen­tra­le per Haus­halts­scheck ist zwar ein Muss, er­leich­tert je­doch den Ver­wal­tungs­auf­wand.
  • Sie er­hal­ten eine Steu­er­er­mä­ßi­gung in Höhe von 20 % der Auf­wen­dun­gen für den Mi­ni­job, je­doch höchs­tens 510 € jähr­lich.

Haus­halts­scheck­ver­fah­ren

Das Haus­halts­scheck­ver­fah­ren soll das Mel­de- und Bei­trags­ver­fah­ren zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Mi­ni­job­ver­fah­ren ver­ein­fa­chen.

Bei der Be­schäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe im pri­va­ten Haus­halt als Mi­ni­job muss diese/r mit einem ein­fa­chen Vor­druck, dem sog. Haus­halts­scheck, bei der Mi­ni­job-Zen­tra­le an­ge­mel­det wer­den.

An­hand der An­ga­ben im Haus­halts­scheck-For­mu­lar be­rech­net die Mi­ni­job-Zen­tra­le die Pau­schal­be­trä­ge und zieht die zu zah­len­den Ab­ga­ben im Last­schrift­ver­fah­ren halb­jähr­lich von Ihrem Konto ein.

Fol­gen­de Pausch­be­trä­ge zah­len Sie als Ar­beit­ge­ber:

  • 5 % des Ar­beits­lohns an die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung
  • 5 % an die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung
  • 2 % Pausch­steu­er ggf.
  • 1,6 % Bei­trag zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung
  • 1,39 % Um­la­ge zum Aus­gleich der Ar­beit­ge­ber­auf­wen­dun­gen bei Krank­heit und Mut­ter­schutz (U1 und U2).

Es be­steht je­doch auch die Mög­lich­keit, die Pausch­steu­er von 2 % auf den Be­schäf­tig­ten zu über­tra­gen. In die­sem Fall kön­nen Sie die Pausch­steu­er vom Ar­beits­lohn ein­be­hal­ten.

Bei der Be­schäf­ti­gung einer Mi­ni­job-Kraft gibt es die Mög­lich­keit der Pau­schal­ver­steue­rung des Ar­beits­lohns. Hier be­rech­net die Mi­ni­job-Zen­tra­le die Pausch­steu­er von 2 % des Ar­beits­lohns und zieht diese ein. Bei Über­tra­gung der Pausch­steu­er auf die Haus­halts­hil­fe sind die Auf­wen­dun­gen und somit auch der Steu­er­ab­zugs­be­trag ge­rin­ger.

Sie kön­nen je­doch den Ar­beits­lohn der Haus­halts­hil­fe nach dem nor­ma­len Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ver­steu­ern an­statt pau­schal. Hier zah­len weder Sie noch die Haus­halts­hil­fe Lohn­steu­er. Je­doch ist die­ses Ver­fah­ren mit mehr Auf­wand ver­bun­den.

Sie als Ar­beit­ge­ber müs­sen hier an­hand der Steu­er­klas­se und der üb­ri­gen Lohn­steu­er­merk­ma­le die Lohn­steu­er ein­schließ­lich So­li­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er be­rech­nen. Diese Steu­ern be­hal­ten Sie dann vom Lohn ein und über­mit­teln diese Werte dann an das für Sie zu­stän­di­ge Fi­nanz­amt.

Diese Mel­dung muss bis spä­tes­tens 10. Ja­nu­ar des Fol­ge­jah­res beim Fi­nanz­amt ein­ge­hen.

Fällt je­doch keine Lohn­steu­er an, muss auch keine Lohn­steu­er­an­mel­dung ab­ge­ge­ben wer­den.

In der Regel fal­len Steu­ern nur dann an, wenn die Haus­halts­hil­fe die Steu­er­klas­se V oder VI hat.

Es kön­nen hier für die Haus­halts­hil­fe Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit nach § 19 EStG vor­lie­gen, wel­che ggf. im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung an­zu­ge­ben sind. So­fern die Aus­hil­fe noch wei­te­re Ein­künf­te er­zielt, kann hier eine Steu­er­be­las­tung ent­ste­hen.

Beim Haus­halts­scheck blei­ben je­doch Sach­be­zü­ge wie freie Kost oder Logis außer An­satz. Diese geld­wer­ten Vor­tei­le ge­hö­ren nicht zum Ar­beits­ent­gelt, somit müs­sen hier auch keine Pau­schal­ab­ga­ben oder Pausch­steu­er ab­ge­führt wer­den.

Der Mi­ni­job­ber muss diese Sach­be­zü­ge je­doch über das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren nor­mal be­steu­ern.

Au-pair-Kraft

Bei der Be­schäf­ti­gung eins Au-pairs gibt es ei­gent­lich keine Mög­lich­keit, die ent­ste­hen­den Kos­ten in Abzug zu brin­gen, da es sich hier nicht um ein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges An­stel­lungs­ver­hält­nis han­delt, es kein 450-Eu­ro-Job ist und keine von einem Un­ter­neh­men er­brach­te Dienst­leis­tung.

Diese Un­gleich­be­hand­lung ist je­doch nicht ge­wollt, daher wurde hier­für eine Son­der­re­ge­lung ge­trof­fen.

Die Kos­ten wer­den -wie die Kos­ten für einen Dienst­leis­ter- als „haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen“ be­han­delt.

Es müs­sen je­doch die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 35a EStG er­füllt sein, d. h. das Au-pair übt haus­halts­na­he Tä­tig­kei­ten im Haus­halt aus.

Der Um­fang der Tä­tig­kei­ten wird in der Rech­nung oder im Au-pair Ver­trag ein­zeln auf­ge­führt

Das Ta­schen­geld muss auf ein Konto des Au-Pairs ein­ge­zahlt wer­den.

Über­nimmt das Au-pair auch die Be­treu­ung von Kin­dern, sind 50 % der Ge­samt­auf­wen­dun­gen ab­zieh­bar, wenn der Um­fang der ein­zel­nen Leis­tun­gen nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Hier kön­nen als Auf­wen­dun­gen gel­tend ge­macht wer­den:

  • Ta­schen­geld,
  • Sach­leis­tun­gen wie freie Kost oder Logis, wobei hier die Sach­be­zugs­wer­te der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung an­ge­setzt wer­den kön­nen.
    Bei voll­jäh­ri­gen Au-pairs gel­ten fol­gen­de Werte:
    • Volle Ver­pfle­gung 251 € im Monat bzw. 8,37 € pro Tag im Jahr 2019. Im Jahr 2020 stei­gen diese Werte auf 258 € im Monat bzw. 8,60 € pro Tag.
    • Für Un­ter­kunft 231 € im Monat bzw. 7,70 € pro Tag im Jahr 2019. Im Jahr 2020 stei­gen diese Werte auf 235 € im Monat bzw. 7,83 € pro Tag.

     

Höchst­be­trä­ge der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen

Die Steu­er­er­mä­ßi­gung des § 35a EStG kann nur bis zu be­stimm­ten, be­reits er­wähn­ten Höchst­be­trä­gen gel­tend ge­macht wer­den.

Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass diese Höchst­be­trä­ge nicht per­so­nen­be­zo­gen, son­dern haus­halts­be­zo­gen gel­ten.

So kön­nen zwei in einem Haus­halt zu­sam­men­le­ben­de Al­lein­ste­hen­de, genau wie auch Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner diese Höchst­be­trä­ge ins­ge­samt nur ein­mal gel­tend ma­chen.

Dies gilt je­doch nur, wenn das ganze Jahr der ge­mein­sa­me Haus­halt be­stand.

Das heißt, wird der ge­mein­sa­me Haus­halt erst in­ner­halb des Jah­res be­grün­det oder auf­ge­löst und ver­fügt jeder der Be­tei­lig­ten Per­so­nen zuvor oder im An­schluss daran über einen ei­ge­nen Haus­halt, kann in die­sem Jahr jeder Part­ner den vol­len Höchst­be­trag in An­spruch neh­men.

(Stand: 05.11.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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