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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Einkünfte aus Tschechien: Was muss wo versteuert werden?

Einkünfte aus Tschechien: Was muss wo versteuert werden?

Immer mehr deutsche Ruheständler und teilweise auch Arbeitnehmer verlagern ihren Wohnsitz ins Ausland. Vor allem aus finanziellen Gründen. Dabei werden mitteleuropäische Staaten immer beliebter, beispielsweise Tschechien. Zudem gibt es auch viele im Grenzraum lebende Deutsche, die zum Arbeiten täglich in die Tschechische Republik pendeln. Sämtliche Modelle sind problemlos möglich.

Worauf alle Steuerpflichtigen aber gleichermaßen achten müssen, ist die Frage, in welchem Land ihre Einkünfte zu versteuern sind.

Hinweis: Sämtliche Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung finden sich im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Tschechien.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einer der wohl wichtigsten Punkte im DBA betrifft die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Wie Gehälter und Löhne steuerlich behandelt werden, ist in Art. 15 geregelt. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich in Tschechien besteuert werden, wenn die Tätigkeit in Tschechien ausgeübt wird.

Trotz der Ausübung der Tätigkeit in Tschechien sind die tschechischen Einkünfte aber in Deutschland zu versteuern, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Arbeitnehmer hält sich in Tschechien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres auf und
  2. die Vergütungen werden von einer Person gezahlt, die nicht in Tschechien ansässig ist und
  3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, welche die zahlende Person in Tschechien hat.

 

Sonderfälle: Einkünfte als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied, aus dem öffentlichen Dienst oder als Lehrer

Handelt es sich bei den Zahlungen aus Tschechien um die Vergütung eines deutschen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieds, können diese gemäß Artikel 16 in Tschechien besteuert werden.

Erhält eine Person Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter) aus Tschechien für die in Tschechien in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste, sind diese gemäß Artikel 18 grundsätzlich in Tschechien zu versteuern. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Person in Deutschland ständig ansässig ist. Dann sind die Vergütungen in Deutschland zu versteuern.

Eine Sonderbehandlung im DBA erhalten auch Lehrer. Laut Artikel 20 Abs. 1 sind Vergütungen an einen deutschen (Hochschul-)Lehrer in Deutschland zu besteuern, wenn dieser seine Tätigkeit in Tschechien nicht länger als 2 Jahre ausübt und die Vergütungen nicht aus Tschechien stammen.

 

Einkünfte aus Ruhegehältern

Bekommt eine in Deutschland ansässige Person aufgrund eines ehemaligen Arbeitsverhältnisses in Tschechien Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, können diese Einnahmen nur in Deutschland besteuert werden (Artikel 19).

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Dass man durch Vermietung und Verpachtung von Immobilien ggf. Steuern sparen kann, wissen bereits viele Deutsche. Dementsprechend zählt diese Art von Nebeneinkünften zu einer der beliebtesten in der Bundesrepublik. Warum also nicht auch im Ausland Grundstücke/Immobilien kaufen und weitervermieten? Entsprechende Einnahmen aus der Tschechischen Republik muss ein deutscher Bürger auch dort versteuern (Artikel 6).

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Neben Vermietung und Verpachtung versuchen sich viele Bürger auch in Kapitalanlagen. In Deutschland besitzen bereits Jugendliche oft erste Fondsanteile und Sparbücher. Aber wie müssen daraus erzielte Einkünfte steuerlich behandelt werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine tschechische ist?

Zahlt eine tschechische Gesellschaft Dividenden an eine in Deutschland ansässige Person, werden die Einnahmen auch hier versteuert. In Deutschland sind 15 % der Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.

Anders verhält es sich mit der steuerlichen Behandlung von Zinsen. Erhält eine in Deutschland ansässige Person Zinsen aus Tschechien, so müssen sie in Deutschland versteuert werden.

 

(Stand: 05.08.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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