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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > DBA Dänemark - Deutschland – Welche Einnahmen wo versteuert werden müssen

DBA Dänemark - Deutschland – Welche Einnahmen wo versteuert werden müssen

Fast 30.000 Deutsche lebten 2017 in Dänemark. Etwa 14.000 weitere fuhren täglich zum Arbeiten ins Nachbarland. Damit fließen auch Geldströme zwischen beiden Ländern hin und her – darunter die Einnahmen, die deutsche Staatsbürger in Dänemark erwirtschaften. Doch in welchem Land unterliegen die der Besteuerung?

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Dänemark, der die meisten Menschen betrifft, ist die nichtselbstständige Arbeit.

Grundsätzlich kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert werden, wenn ein deutscher Bürger seine Tätigkeit in Dänemark ausübt.

Gem. Artikel 15 Abs. 2 sind die dänischen Einkünfte aber in Deutschland zu versteuern, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Tätigkeit in Dänemark wird während des betreffenden Kalenderjahres nicht länger als 183 Tage ausgeübt und
  2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Dänemark ansässig ist und
  3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Dänemark hat.

 

Sonderfälle: Einkünfte als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied, aus öffentlichen Kassen oder als Student

Handelt es sich bei den Zahlungen aus Dänemark um die Vergütung von deutschen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitgliedern, können die Einnahmen in Dänemark versteuert werden.

Bezieht eine in Deutschland lebende Person Vergütungen (ausgenommen Ruhegehälter) aus den öffentlichen Kassen Dänemarks, unterliegen diese gem. Artikel 19 der dänischen Steuerpflicht. Ausnahme: Die Tätigkeit wird in Deutschland verrichtet, die Person ist in Deutschland ansässig und nicht dänischer Staatsbürger und Dänemark macht von seinem ihm zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch.

Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst können nur in Dänemark versteuert werden.

Eine Sonderbehandlung erhalten auch Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in Dänemark ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in Deutschland ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise nach Dänemark ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in Dänemark nicht versteuert werden, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Dänemarks stammen.

 

Einkünfte aus Renten und Ruhegehältern

Erhält eine in Deutschland lebende Person eine Rente aus der dänischen Sozialversicherung, ist diese in Dänemark zu versteuern. In Deutschland ist die Rente aus Dänemark steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen trifft das DBA eine eindeutige Aussage. Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen müssen dort versteuert werden, wo das Grundstück liegt. Hat ein deutscher Staatsbürger also Einnahmen dieser Art aus Dänemark, müssen sie im Nachbarland versteuert werden.

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Neben der Vermietung und Verpachtung gelten die Einkünfte aus Kapitalvermögen als eine der beliebtesten Nebeneinkunftsarten. Auch in diesem Bereich legt das Doppelbesteuerungsabkommen klare Regelungen fest.

Zahlt eine dänische Gesellschaft Dividenden an eine in Deutschland lebende Person, werden die Einnahmen auch hier versteuert. In Deutschland sind 15 % der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechenbar.

Demgegenüber steht die Behandlung von Zinsen. Sie müssen dort versteuert werden, wo der Empfänger lebt. Erhält demnach ein Deutscher Zinserträge, muss er sie in Deutschland versteuern – unabhängig davon, ob diese Zinsen aus Dänemark stammen oder nicht.

 

(Stand: 16.05.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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