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DBA Belgien – Deutschland: Welche Einnahmen wo versteuert werden müssen

Der Grote Markt in Antwerpen gilt als eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten in Belgien. Für viele Deutsche, die nahe der belgischen Grenze leben, ist er ein beliebtes Ausflugsziel. Doch nicht nur als Tagestouristen reisen Deutsche ins Nachbarland, sondern auch, um dort zu arbeiten. Aber worauf ist hier in Sachen Steuern eigentlich zu achten?

Hinweis: Regelungen über das Besteuerungsrecht von Personen, die Einkünfte aus einem oder mehreren Staaten beziehen, werden in der Regel in sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) getroffen.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nicht nur im nationalen Steuerrecht einer der bedeutendsten und größten Bereiche, sondern auch im internationalen. Dabei werden gewisse Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen festgelegt.

Bezieht eine in Deutschland lebende Person Gehälter und Löhne für eine Tätigkeit in Belgien, so können diese Einnahmen grundsätzlich im Nachbarland Belgien besteuert werden.

Trotz der Ausübung der Tätigkeit in Belgien sind die belgischen Einkünfte aber in Deutschland zu versteuern, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Tätigkeit in Belgien wird während des Kalenderjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage ausgeübt (übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen) und
  2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Belgien ansässig ist und
  3. die eigentliche Last der Vergütungen wird nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Belgien hat.

 

Sonderfälle: Einkünfte als Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglied, aus öffentlichen Kassen oder als Hochschullehrer und Student

Vergütungen an deutsche Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder belgischer Aktien- und Kapitalgesellschaften können in Belgien versteuert werden. Das gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien erhält.

Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen werden in Artikel 19 geregelt. Zahlt Belgien für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst Gehälter an eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne gleichzeitig auch die belgische Staatsangehörigkeit zu besitzen, so sind diese in Deutschland zu versteuern. Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die aufgrund der Sozialversicherung Belgiens gezahlt werden, können in Belgien besteuert werden.

Laut Artikel 20 Abs. 1 sind Vergütungen an einen deutschen (Hochschul-)Lehrer in Deutschland zu besteuern, wenn dieser seine Tätigkeit in Belgien nicht länger als 2 Jahre ausübt. In Art. 20 Abs. 2 trifft das DBA auch eine Regelung bezüglich Studenten und Auszubildenden. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Volontär, der in Deutschland ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in Belgien ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in Belgien nicht besteuert, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Belgiens zufließen.

 

Einkünfte aus Renten und Ruhegehältern

Renten, die eine in Deutschland lebende Person aus der belgischen Sozialversicherung erhält, sind in Belgien zu versteuern. In Deutschland ist diese Rente aus Belgien steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine der beliebtesten Nebeneinkünfte wird ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt: Einnahmen, die ein Deutscher durch die Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie in Belgien erzielt, sind in Belgien zu versteuern (Artikel 6).

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zahlt eine belgische Gesellschaft Dividenden an eine in Deutschland lebende Person, werden die Einnahmen auch hier versteuert. In Deutschland sind 15 % der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechenbar.

Aus Belgien stammende Zinsen, die eine in Deutschland ansässige Person bekommt, können in Deutschland versteuert werden. Allerdings können die Zinsen auch in Belgien besteuert werden.

 

(Stand: 18.07.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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