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Bürgergeld – Alles über das neue „Hartz IV“

„Bürgernäher, zielgerichteter und unbürokratischer“ – so wirbt die Bundesregierung für ihre sozialpolitische Reform ab dem 01.01.2023. Das sogenannte Bürgergeld soll das bislang geltende Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ersetzen und den Beziehern ein würdiges Grundeinkommen sichern.

Bürgergeld – Was ist das?

Beim Bürgergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung, die die Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen sicherstellen soll. Es dient zur Sicherung der Grundbedürfnisse und des Existenzminimums von Bezugsberechtigten. Diese sozialpolitische Neuerung soll u. a. eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen und die Chancen bei der Jobsuche durch Qualifizierungen steigern. Der Bezug ist an verschiedene Bedingungen geknüpft und grundsätzlich für 6 bis 12 Monate vorgesehen. Soll das Bürgergeld auch darüber hinaus weiter ausbezahlt werden, so muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

 

Wer kann Bürgergeld erhalten?

Bürgergeld erhalten kann, wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht hat und in Deutschland wohnt. Zudem müssen noch zwei weitere Voraussetzungen vorliegen:

  • Bedürftigkeit: Ein Bürger gilt nach deutschem Recht als bedürftig, wenn dessen Vermögen oder Einkommen nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu sichern.
  • Erwerbsfähigkeit: Erwerbsfähig ist jeder, der unter normalen Arbeitsbedingungen mindestens 3 Stunden je Arbeitstag einer Tätigkeit nachgehen kann.

Wird der Bezug gewährt, sind weitere Vorgaben zu beachten. Hierzu zählen die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sowie die Mitwirkungspflicht des Beziehers.

 

In welcher Höhe wird das Bürgergeld ausbezahlt?

Die Höhe des Leistungsbezuges kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

Personen

Bürgergeld Regelbetrag

Alleinstehende/Alleinerziehende

502 €

Bedarfsgemeinschaften/Paare je Partner

451 €

Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern sowie Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) jeweils

402 €

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

420 €

Kinder von 6 bis 13 Jahren

348 €

Kinder von 0 bis 5 Jahren

318 €

 

Des Weiteren werden die tatsächlichen Unterkunftskosten und Heizungskosten übernommen, soweit sie als angemessen betrachtet werden. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich am letzten Werktag des Vormonats. Verdient ein Bürgergeldempfänger zwischen 520 und 1.000 €, so gilt ab Juli 2023 ein Freibetrag von 30 %, für Schüler und Studierende liegt die Einkommensgrenze dann bei 520 €.
 

Werden allerdings Pflichten verletzt oder liegen Meldeversäumnisse vor, so wird das monatliche Bürgergeld gekürzt (ausgenommen von der Kürzung sind die Kosten für die Unterkunft). Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 %, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %.

 

Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld

Nimmt ein Bezieher von Bürgergeld an Weiterbildungen teil, so steht ihm zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld oder ein Bürgergeldbonus zu.

Beendet er die Maßnahme mit einem Berufsabschluss, wird monatlich ein Weiterbildungsgeld von 150 € ausbezahlt. Wenn bei einer Weiterbildung kein Berufsabschluss erreicht wird, diese aber über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen stattfindet, gibt es einen sog. Bürgergeldbonus von monatlich 75 €. Das Weiterbildungsgeld und der Bürgergeldbonus werden erstmals ab Juli 2023 gewährt.

 

Was bedeutet Karenzzeit?

Die ersten 12 Bezugsmonate von Bürgergeld werden als Karenzzeit bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Schonzeitraum, in dem das Vermögen des Beziehers unberücksichtigt bleibt, so lange es nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Grenze erhöht sich um 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Wird die Leistung auch nach der Karenzzeit weiterhin bezogen, gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Auch die bis dahin bezogene Wohnung darf im ersten Jahr beibehalten werden. Sie wird zunächst ohne weitere Überprüfung als angemessen angesehen. Die Heizkosten dagegen werden auf Angemessenheit geprüft.  


Hinweis: Die Karenzzeit beginnt von neuem, wenn mindestens zwei Jahre kein Bürgergeld bezogen wurde.

Wie kann ich Bürgergeld beantragen?

Um Bürgergeld zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung des eigenen Wohnorts gestellt werden. Zuständig sind die Jobcenter.

 

Können auch ausländische Staatsbürger Bürgergeld erhalten?

Generell gelten für ausländische Staatsbürger beim Bezug von Bürgergeld dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Von der Berechtigung zum Leistungsbezug sind allerdings folgende Personen ausgenommen:

  1. Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z. B. Saisonarbeiter)
  2. Personen, die keine Arbeitserlaubnis besitzen
  3. Personen, die ein Aufenthaltsrecht ausschließlich zur Arbeitssuche haben
  4. Ausländische Familienangehörige in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland (außer sie besitzen einen Aufenthaltstitel aufgrund völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe)

 

Bürgergeld statt Hartz IV – Was sind die wichtigsten Unterschiede?

Mit der Einführung des Bürgergeldes gibt es einige Änderungen im Vergleich zum bisherigen Arbeitslosengeld II.

Die wichtigsten Regelungen, die seit 01.01.2023 gelten, sind:

  • Mit dem Bürgergeld wurde eine sogenannte Karenzzeit eingeführt.
  • Die Regelbeträge des Bürgergeldes wurden im Vergleich zu Hartz IV erhöht.
  • Das Schonvermögen wurde angehoben.
  • Jobcenter verzichten auf Rückforderungen bis zu einer Bagatellgrenze von 50 €.

 

Die wichtigsten Regelungen, die zum 01.07.2023 in Kraft getreten sind:

  • Wer seine Berufschancen durch den Besuch von Fortbildungen verbessert, erhält einen Bürgergeldbonus von monatlich 75 €.
  • Wer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung teilnimmt, erhält ein Weiterbildungsgeld von 150 € monatlich.
  • Wer an einer Fortbildung teilnimmt, die einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf zum Ziel hat, erhält bei bestandener Zwischenprüfung eine Weiterbildungsprämie von 1.000 € und von 1.500 € bei bestandener Abschlussprüfung.
  • Das Einkommen der Kinder (< 25 Jahren) wird beim Bürgergeldbezug der Eltern nicht länger berücksichtigt, soweit die Grenzen eines Minijobs nicht überschritten werden. Bei sogenannten Ferienjobs gibt es keine Begrenzung mehr.
  • Vergütungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten werden auf das Bürgergeld nicht angerechnet, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3.000 € im Jahr nicht überschritten wird. Allerdings darf die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten und die Suche nach einer Arbeitsstelle nicht beeinträchtigen.
  • Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Das Pflegegeld, das Pflegeeltern beziehen, bleibt beim Bürgergeld für das erste und zweite Pflegekind unberücksichtigt. Ab dem dritten Pflegekind erfolgt eine Berücksichtigung zu 75 %, ab dem vierten zu 100 %.
  • Erbschaften zählen als Vermögen und nicht als Einkommen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, da das Bürgergeld weiter ausbezahlt wird.

 

Des Weiteren haben sich auch die Hinzuverdienstgrenzen bzw. die Einkommensfreibeträge hinsichtlich des Bürgergeldes geändert:

Teil des monatlichen Einkommens

Einkommensfreibetrag ab 01.07.2023

Grundfreibetrag:

0 € bis 100 €

 

100 %

Erwerbstätigenfreibeträge:

 

100 € bis 520 €

20 %

520 € bis 1.000 €

30 %

1.000 € bis 1.200 €

10 %

1.200 € bis 1.500 € (mit Kind)

10 %

Beispiel: Bürgergeldempfänger B übt einen Nebenjob aus und erhält dafür monatlich 1.300 €. Er hat keine Kinder.

Der gesamte Einkommensfreibetrag ermittelt sich wie folgt:

Grundfreibetrag                                                              100 €

+ 20% von (520 € - 100 €)                                                84 €

+ 30 % von (1.000 € - 520 €)                                         144 €

+ 10 % von (1.200 € - 1.000 €)                                        20 €

Summe des nicht anrechenbaren Einkommens         348 €

 

-> Von seinem Verdienst in Höhe von 1.300 € werden B 952 € auf das Bürgergeld angerechnet.

(Stand: 09.11.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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