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Brandschutz – Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich gilt beim Thema Brandschutz: Arbeitskosten, die bei regelmäßiger Wartung und Instandhaltung von Feuerlöschern, Rauchwarnmeldern oder anderen Vorrichtungen zur Vorbeugung von Feuer und Rauch anfallen, können steuerlich berücksichtigt werden.
Rauchmelder
Vermieter können sogar sämtliche Ausgaben als Werbungskosten abziehen, zum Beispiel auch die, die im Zusammenhang mit der Installation eines Rauchmelders entstehen. Dazu zählen sowohl die Kosten für die Geräte selbst und als auch die für den Einbau, falls der nicht selbst vorgenommen wurde. Als Nachweis dienen die entsprechenden Rechnungen.
Im Gegensatz dazu sind die Kosten für den Kauf von Rauchmeldern in privat genutzten Wohnungen oder Häusern auch privat veranlasst und können deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Lediglich Handwerkerkosten für den Einbau des Rauchmelders können gemäß § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Die Kosten für Rauchmelder in Arbeitszimmern dagegen dürfen vollständig (flächenanteilig) abgesetzt werden.
Brandversicherung
Grundsätzlich ist die Brandversicherung nicht abzugsfähig. Allerdings kann sie berücksichtigt werden, wenn es sich um Werbungskosten handelt. Das bedeutet, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Brandversicherung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Feuer-Rohbauversicherung
Eine Feuer-Rohbauversicherung deckt Schäden am Rohbau durch Brand, Blitzschlag oder Explosion ab. Die Beiträge dafür können nur von Vermietern im Rahmen der Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
Feuerlöscher
Die Kosten für die Wartung eines Feuerlöschers können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Nicht begünstigt ist die Anschaffung des Feuerlöschers, es sei denn, es handelt sich um Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG
Nach § 35a EStG dürfen Steuerpflichtige haushaltsnahe Dienstleistungen i. H. v. 20 % der Aufwendungen von der Einkommensteuer absetzen. Dazu zählen Arbeitskosten, wie beispielsweise Löhne und Fahrtkosten, jedoch nicht die Materialkosten.
Der jährliche Höchstbetrag liegt hier bei 1.200 €. Weitere Voraussetzungen für den Abzug gem. § 35a EStG sind das Vorliegen einer Rechnung und die Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Leistungserbringers, also die bargeldlose Zahlung.
(Stand: 22.03.2023)
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