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Besteuerung von Lohnersatzleistungen bei rückwirkender Umwandlung in Rente
Erhalten Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, und wird dieses später rückwirkend in eine Rente umgewandelt, so wird das Krankengeld mit den Rentenzahlungen verrechnet. Daher müssen die Steuerbescheide der Vorjahre geändert werden.
Steuerlich wird das Krankengeld vom Finanzamt rückwirkend als Rente behandelt und ist deshalb mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Dies haben die Richter des BFH in ihrem Urteil vom 09.12.2015, BFH Urteil vom 09.12.2015 - X R 30/14, bestätigt.
Bei der Änderung des Steuerbescheides ist Folgendes zu beachten:
- Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben, muss das Finanzamt rückgängig machen, soweit die Beträge zu einer Rente umgewandelt wurden.
- Bei der Behandlung als Rentenzahlung müssen der Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuermindernd angesetzt werden.
Die Richter des FG Berlin-Brandenburg haben in Ihrem Urteil vom 07.04.2016, 9 K 9257/13, EFG 2016 S. 1245 entschieden, dass diese Verrechnung auch für steuerfreie Leistungen nach dem SGB II, z. B. Arbeitslosengeld II, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gelten soll. Finden diese Grundsätze auch dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten hat?
Hiergegen wurde vor dem BFH Revision eingelegt. Das Aktenzeichen der Revision lautet: X R 18/16.
(Stand: 13.11.2018)
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