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Besonderes Kirchgeld verstößt nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention

Das be­son­de­re Kirch­geld ist ver­fas­sungs­ge­mäß - BVerfG, Be­schluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06, BFH/NV 2011 S. 181.

Fünf Steu­er­pflich­ti­ge hat­ten beim EGMR in Straß­burg Be­schwer­de er­ho­ben. Alle leb­ten in einer Ehe, bei der je­weils ein Ehe­part­ner der Kir­che an­ge­hört, der an­de­re nicht und alle hat­ten sich für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung ent­schie­den.
Vor dem EGMR mach­ten sie u.a. eine Ver­let­zung ihres Rechts auf (ne­ga­ti­ve) Re­li­gi­ons­frei­heit (Art. 9 EMRK) gel­tend, da sie Kir­chen­steu­er an eine Kir­che zah­len müss­ten, der sie gar nicht an­ge­hö­ren wür­den. Der EGMR konn­te in sei­nem Ur­teil vom 06.04.2016, Az. 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11 je­doch keine Ver­let­zung von Art. 9 EMRK er­ken­nen. 

Der EGMR wies auch dar­auf hin, dass nach deut­schem Recht die Mög­lich­keit be­steht, sich gegen eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit dem Kir­chen­mit­glied zu ent­schei­den.

(Stand: 28.08.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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