Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Besonderes Kirchgeld verstößt nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention

Das besondere Kirchgeld ist verfassungsgemäß - BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06, BFH/NV 2011 S. 181.
Fünf Steuerpflichtige hatten beim EGMR in Straßburg Beschwerde erhoben. Alle lebten in einer Ehe, bei der jeweils ein Ehepartner der Kirche angehört, der andere nicht und alle hatten sich für die Zusammenveranlagung entschieden.
Vor dem EGMR machten sie u.a. eine Verletzung ihres Rechts auf (negative) Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) geltend, da sie Kirchensteuer an eine Kirche zahlen müssten, der sie gar nicht angehören würden. Der EGMR konnte in seinem Urteil vom 06.04.2016, Az. 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11 jedoch keine Verletzung von Art. 9 EMRK erkennen.
Der EGMR wies auch darauf hin, dass nach deutschem Recht die Möglichkeit besteht, sich gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden.
(Stand: 28.08.2017)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
