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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten

Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten

Das Fi­nanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat mit Ur­teil vom 12.01.2021, Az. 10 K 2192/17 E, ent­schie­den, dass Bei­trä­ge eines Be­rufs­sport­lers für eine Sport­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung keine Wer­bungs­kos­ten sind.

Der Klä­ger ist als pro­fes­sio­nel­ler Fuß­ball­spie­ler tätig. Er woll­te die Prä­mi­en für zwei Sport­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen von der Steu­er ab­set­zen. Sei­tens der Ver­si­che­run­gen waren Leis­tun­gen für den Fall vor­ge­se­hen, dass der Klä­ger in­fol­ge einer Krank­heit oder eines Un­falls vor­über­ge­hend oder dau­er­haft sei­nen Sport nicht mehr aus­üben kann. Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hiel­ten keine Be­schrän­kung auf be­rufs­spe­zi­fi­sche Krank­heits- oder Un­fall­ri­si­ken. Der Klä­ger war der An­sicht, dass auf­grund sei­ner Tä­tig­keit als Fuß­bal­ler er­höh­te Ri­si­ken für seine Ge­sund­heit be­stün­den und er bei jeder Art von Ver­let­zung oder Er­kran­kung sei­nen Beruf nicht mehr in der ge­wohn­ten Weise aus­üben kann.

Das Fi­nanz­amt hat den Abzug der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­lehnt. Auch das Fi­nanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat die hier­ge­gen ge­rich­te­te Klage ab­ge­wie­sen.

Es han­delt sich nicht um Wer­bungs­kos­ten, son­dern um Son­der­aus­ga­ben. Daher wir­ken sich die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wegen der gel­ten­den Höchst­be­trä­ge steu­er­lich nicht aus. Eben­so wurde ein teil­wei­ser Abzug der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­lehnt. Sei­tens des Klä­gers wur­den nicht nur be­rufs­ty­pi­sche Ri­si­ken ab­ge­si­chert. Der Ver­si­che­rungs­um­fang um­fasst auch im pri­va­ten Be­reich ver­ur­sach­te Un­fäl­le und Er­kran­kun­gen. Die Ver­si­che­rung dient dazu, krank­heits­be­ding­te Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­zu­glei­chen. Das Ri­si­ko, den Le­bens­stan­dard nicht län­ger durch die ei­ge­ne Er­werbs­fä­hig­keit auf­recht­er­hal­ten zu kön­nen, ge­hört zu dem Be­reich der pri­va­ten Le­bens­füh­rung.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechts­kräf­tig. Die Re­vi­si­on zum BFH wurde zur Rechts­fort­bil­dung zu­ge­las­sen.

(Stand: 10.02.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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