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Arbeitszimmer – Steuerfreier Verkauf innerhalb der 10 Jahresfrist

Die Richter des FG Köln hatten in ihrem Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15, darüber zu entscheiden, ob der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. Für das darin gelegene Arbeitszimmer hatten Sie Werbungskosten i. H. v. 1.250 Euro geltend gemacht.
Nach dem Verkauf ermittelte das Finanzamt einen auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung i. S. d. § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Die Richter des FG Köln vertrat jedoch die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen könne, das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert sei und kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
(Stand: 04.07.2018)
Der Text bezieht sich auf die Rechtslage bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2022. Seit dem 01.01.2023 gelten für das häusliche Arbeitszimmer andere gesetzliche Bestimmungen.
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