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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Arbeitszimmer – Steuerfreier Verkauf innerhalb der 10 Jahresfrist

Arbeitszimmer – Steuerfreier Verkauf innerhalb der 10 Jahresfrist

Die Rich­ter des FG Köln hat­ten in ihrem Ur­teil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15, dar­über zu ent­schei­den, ob der Ge­winn aus dem Ver­kauf von selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum auch dann in vol­lem Um­fang steu­er­frei ist, wenn zuvor Wer­bungs­kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ab­ge­setzt wur­den.

Die Klä­ger hat­ten in­ner­halb der 10-jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ihre selbst be­wohn­te Ei­gen­tums­woh­nung ver­äu­ßert. Für das darin ge­le­ge­ne Ar­beits­zim­mer hat­ten Sie Wer­bungs­kos­ten i. H. v. 1.250 Euro gel­tend ge­macht.

Nach dem Ver­kauf er­mit­tel­te das Fi­nanz­amt einen auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn von 35.575 Euro, da in­so­weit keine steu­er­freie ei­ge­ne Wohn­nut­zung i. S. d. § 23 Ab­satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vor­lie­ge.

Die Rich­ter des FG Köln ver­trat je­doch die Auf­fas­sung, dass ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht zu einer an­tei­li­gen Be­steue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns füh­ren könne, das Ar­beits­zim­mer in den pri­va­ten Wohn­be­reich in­te­griert sei und kein selb­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dar­stel­le.

(Stand: 04.07.2018)

Der Text bezieht sich auf die Rechtslage bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2022. Seit dem 01.01.2023 gelten für das häusliche Arbeitszimmer andere gesetzliche Bestimmungen. 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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