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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Der BFH hat mit Urteil vom 09.06.2022, Az. VI R 26/20 entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.

Grundsätzlich sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) mit der Entfernungspauschale anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG gilt bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch eine Ausnahme. Hier darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
 

Nun hatte der BFH die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtesöffentliches Verkehrsmittel handelt. Dies wurde verneint. Begründet wurde dies seitens des BFH damit, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Daher kann ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, seine Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

 

(Stand: 09.11.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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