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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Ab 2021 – „Soli“ wird für 90 % der Steuerzahler reduziert

Ab 2021 – „Soli“ wird für 90 % der Steuerzahler reduziert

Die Frei­gren­ze für den Zu­schlag von ak­tu­ell 972 Euro wird auf 16.956 Euro an­ge­ho­ben. Bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men bis 61.717 Euro ist da­durch zu­künf­tig kein So­li­da­ri­täts­zu­schlag mehr fäl­lig.

Auf die deut­lich aus­ge­dehn­te Frei­gren­ze folgt die so ge­nann­te Mil­de­rungs­zo­ne:

Um einen Be­las­tungs­sprung zu ver­mei­den, wird der Soli hier kon­ti­nu­ier­lich bis zum vol­len Steu­er­be­trag er­ho­ben. Die Mil­de­rungs­zo­ne gilt bis zu einer zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens­gren­ze von 96.409 Euro. Davon pro­fi­tie­ren rund 6,5 % der Steu­er­zah­ler. Le­dig­lich die ver­blei­ben­den 3,5 % müs­sen als Top­ver­die­ner wei­ter­hin den vol­len Satz zah­len.

(Stand: 10.12.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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