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Zuzahlung zum Firmenwagen - BMF-Schreiben vom 21.09.2017

In seinem Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, hat der BFH seine Rechtsprechung nun dahingehend geändert, dass nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Der BMF hat nun in seinem Schreiben umfassend Stellung zur lohnsteuerlichen Behandlung genommen.
Danach zählen zu den Kraftfahrzeugkosten die Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 4 gehören, z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen- und Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche, Ladestrom.
Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
(Stand: 12.12.2017)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
