Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

(Stand: 11.06.2015)

Mit Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13) hat der BFH entschieden, dass es an einer nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Pkw, der von der Gemeinde zu Sonderkonditionen für den öffentlichen Dienst geleast und der Bürgermeisterin auch für Privatfahrten überlassen wurde.

Die Bürgermeisterin trug alle Kosten wie Leasingraten, Steuern, Versicherungen und Betriebskosten selbst. Die Kosten ihrer beruflichen Fahrten machte sie mittels ihres Fahrtenbuchs geltend.

Die Finanzverwaltung war der Auffassung, bereits die Verschaffung vergünstigter Konditionen durch den Arbeitgeber sei ein geldwerter Vorteil, so dass die Differenz zwischen den vergünstigten Leasingraten und den marktüblichen Leasinggebühren für Dritte nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode zu bewerten sei.

Der BFH hingegen entschied, dass hier die Anwendung sowohl der 1-%-Regelung als auch der Fahrtenbuch-Methode ausgeschlossen ist, wenn das Fahrzeug der Arbeitnehmerin aufgrund wirtschaftlicher Eigentümerschaft (§ 39 Abs. 2 AO) steuerlich zuzurechnen ist. Da insoweit die Sachverhaltsfeststellungen der sog. Tatsacheninstanz nicht ausreichend waren, verwies der BFH das Verfahren an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche