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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

(Stand: 12.12.2016)

Mit Ur­teil vom 03.08.2016 (IX R 14/15) än­der­te der BFH seine Recht­spre­chung zur steu­er­li­chen Ab­zieh­bar­keit von Auf­wen­dun­gen für die Er­neue­rung einer Ein­bau­kü­che in einer ver­mie­te­ten Woh­nung und ver­tritt nun fol­gen­de Auf­fas­sung:

1. Auf­wen­dun­gen für die voll­stän­di­ge Er­neue­rung einer Ein­bau­kü­che (Spüle, Herd, Ein­bau­mö­bel und Elek­tro­ge­rä­te) in einem ver­mie­te­ten Im­mo­bi­li­en­ob­jekt sind nicht —als sog. Er­hal­tungs­auf­wand— so­fort als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zieh­bar.

2. Bei einer Ein­bau­kü­che mit ihren ein­zel­nen Ele­men­ten han­delt es sich um ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut, das auf zehn Jahre ab­zu­schrei­ben ist.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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