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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Zumutbare Belastung – Schreiben des BMF vom 01.06.2017

Zumutbare Belastung – Schreiben des BMF vom 01.06.2017

Das BMF ver­öf­fent­lich­te am 01.06.2017 einen Hin­weis zur An­wen­dung die­ses Ur­teils:

  • Der BFH hat in sei­nem Ur­teil vom 19.01.2017; Az. VI R 75/14 ent­schie­den, dass die bei den au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen zu be­rück­sich­ti­gen­de zu­mut­ba­re Be­las­tung stu­fen­wei­se zu be­rech­nen ist.
  • Durch die stu­fen­wei­se Be­rech­nung ist ins­ge­samt eine nied­ri­ge­re zu­mut­ba­re Be­las­tung von den gel­tend ge­mach­ten au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen ab­zu­zie­hen.
  • Im Er­geb­nis kann diese Be­rech­nung zu einem hö­he­ren steu­er­li­chen Abzug der au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen und damit zu einer nied­ri­ge­ren Ein­kom­men­steu­er füh­ren.
  • Die ge­än­der­te Be­rech­nungs­wei­se soll mög­lichst um­ge­hend schon im Rah­men der au­to­ma­ti­sier­ten Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de Be­rück­sich­ti­gung fin­den.
  • Soll­te die ge­än­der­te Be­rech­nungs­wei­se im Ein­zel­fall noch nicht be­rück­sich­tigt wor­den sein, so emp­fiehlt sich ggf. das Ein­le­gen eines Ein­spruchs.

(Stand: 12.06.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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