Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die Rich­ter des Nie­der­säch­si­schen Fi­nanz­ge­richts haben am 23.01.2019 fol­gen­des ent­schie­den: Die un­mit­tel­ba­re elek­tro­ni­sche Er­fas­sung der Fahrt­we­ge eines be­trieb­li­chen Fahr­zeugs durch ein tech­ni­sches Sys­tem reicht nicht zur Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches aus.

Neben dem Be­we­gungs­pro­fil müs­sen die Fahrt­an­läs­se eben­falls zeit­nah er­fasst wer­den. Eine tech­ni­sche Lö­sung, die auch nach Jah­ren noch Än­de­run­gen zu­lässt, kann nicht als elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch an­er­kannt wer­den.

Hier­ge­gen wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BFH ein­ge­legt; Az.: VI B 25/19

(Stand: 01.07.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Finden Sie Ihre Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche