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Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts haben am 23.01.2019 folgendes entschieden: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht nicht zur Führung eines Fahrtenbuches aus.
Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt; Az.: VI B 25/19
(Stand: 01.07.2019)
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