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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Zahlungen an den Förderverein einer Schule können Schulgeld darstellen

Zahlungen an den Förderverein einer Schule können Schulgeld darstellen

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/23 E, entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.

Die Kläger, deren Kinder eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung besuchten, wurden zusammen veranlagt. Sie zahlten im Streitjahr insgesamt 1.000 € an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Dieser förderte ausweislich dessen Satzung die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Schullandheimaufenthalten, Studienreisen und Projekten. Insgesamt erhielt der Förderverein von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, 37.500 €. An die Stiftung wurden 43.500 € abgeführt. Die Stiftung überwies wiederum mindestens 54.000 € zur Finanzierung des Schulträgeranteils (insgesamt 87.000 €) an die Schule.

 

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung hatten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend gemacht. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die Zahlungen seien ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden. Der Betrag von 1.000 € sei auch nicht als Spende zu qualifizieren.

 

Anders sah dies das Finanzgericht Münster und gab der Klage vollumfänglich statt.

 

Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

 

(Stand: 15.01.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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