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Wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber teilentgeltlich überlassenen Firmenwagen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG können Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagennicht steuerlich geltend gemacht werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr mit Urteil vom 08.07.2020 (9 K 78/19) Stellung zu der Frage genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Firmenwagenüberlassung tatsächlich Kosten entstehen.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen überlassen bekommen, den er auch für Privatfahrten nutzen konnte. Seitens des Arbeitgebers wurde die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung von 0,5 % des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für
die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 € bis Mai 2016 bzw. 0,09 € ab Juni 2016 pro gefahrenen Kilometer) bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0,00 € berücksichtigt. Aus technischen Gründen wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten allerdings nicht auf andere Monate, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Den ihm überlassenen Pkw hat der Kläger auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung genutzt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der tatsächliche Aufwand für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es bei dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG verbleibt, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Das Gericht hat sich dabei u.a. an dem Wortlaut der Vorschrift orientiert. Hierin wird nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung unterschieden. Folge ist, dass alle Arten von Überlassung vom Abzugsverbot erfasst werden.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 35/20 anhängig.
(Stand: 10.09.2020)
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