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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber teilentgeltlich überlassenen Firmenwagen

Wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber teilentgeltlich überlassenen Firmenwagen

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG kön­nen Auf­wen­dun­gen für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten mit einem vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Fir­men­wa­gennicht steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den.

Das Nie­der­säch­si­sche Fi­nanz­ge­richt hat nun­mehr mit Ur­teil vom 08.07.2020 (9 K 78/19) Stel­lung zu der Frage ge­nom­men, ob ein Abzug von Auf­wen­dun­gen für wö­chent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten auch dann aus­ge­schlos­sen ist, wenn dem Ar­beit­neh­mer für die Fir­men­wa­gen­über­las­sung tat­säch­lich Kos­ten ent­ste­hen.

Der Klä­ger hatte von sei­nem Ar­beit­ge­ber einen Fir­men­wa­gen über­las­sen be­kom­men, den er auch für Pri­vat­fahr­ten nut­zen konn­te. Sei­tens des Ar­beit­ge­bers wurde die ver­trag­lich ver­ein­bar­te pau­scha­le mo­nat­li­che Zu­zah­lung von 0,5 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses und die mo­nat­lich ein­be­hal­te­nen Be­trä­ge für

die Nut­zung der Tank­kar­te zu Pri­vat­fahr­ten (0,10 € bis Mai 2016 bzw. 0,09 € ab Juni 2016 pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter) be­reits bei den mo­nat­li­chen Lohn­ab­rech­nun­gen in Form der Min­de­rung des zu ver­steu­ern­den geld­wer­ten Vor­teils bis auf max. 0,00 € be­rück­sich­tigt. Aus tech­ni­schen Grün­den wur­den Zu­zah­lungs­über­hän­ge in ein­zel­nen Mo­na­ten al­ler­dings nicht auf an­de­re Mo­na­te, in denen geld­wer­te Vor­tei­le ver­blie­ben, über­tra­gen. Den ihm über­las­se­nen Pkw hat der Klä­ger auch für die wö­chent­li­chen Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ge­nutzt. Der Klä­ger ver­trat die Auf­fas­sung, dass der tat­säch­li­che Auf­wand für die Durch­füh­rung der Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten (0,10 € bzw. 0,09 €) als Wer­bungs­kos­ten zu be­rück­sich­ti­gen sind.

Das Fi­nanz­amt lehn­te die Be­rück­sich­ti­gung ab.

Auch das Ge­richt ist der An­sicht, dass es bei dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ver­bleibt, wenn die Über­las­sung tei­lent­gelt­lich er­folgt und dem Ar­beit­neh­mer tat­säch­lich Auf­wen­dun­gen für die Durch­füh­rung der Fahr­ten ent­ste­hen. Das Ge­richt hat sich dabei u.a. an dem Wort­laut der Vor­schrift ori­en­tiert. Hier­in wird nicht zwi­schen un­ent­gelt­li­cher und tei­lent­gelt­li­cher Über­las­sung un­ter­schie­den. Folge ist, dass alle Arten von Über­las­sung vom Ab­zugs­ver­bot er­fasst wer­den.

Gegen das Ur­teil wurde Re­vi­si­on ein­ge­legt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 35/20 an­hän­gig.

(Stand: 10.09.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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